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Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung gem. § 43 EnWG


in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK


A. Sachverhalt

Die Landesbehörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.

Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.

Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt; die Genehmigung übersandt. 33 Die Kl. haben am 13.12.2010 Klage erhoben.
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