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Aktuelle Entwicklungen im Energierecht

Herbst 2016 / Frühjahr 2017

Bemerkungen zum Inhalt dieses Artikels

Folgende Entwicklungen werden in diesem Artikel behandelt:
  • Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht inklusive Energiesteuer-Transparenz-Verordnung,
  • wichtigste Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die zum 1. 1. 2017 in Kraft treten, einschließlich der Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
  • Korrekturen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz:
    • Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) sowie
    • Verpflichtungen für Unternehmen durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
  • Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 1. 1. 2016, das 2017 erneut geändert werden soll
  • Auswirkungen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende inkl. dem neuen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
  • Entwicklung der Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen, insb. im Hinblick auf die EEG-Umlage
  • Ausblick auf künftige Änderungen in der Gesetzgebung im Bereich der Energieversorgung in Deutschland und Europa, insbesondere die vorbereitete EE-Richtlinie der EU

In regionaler Hinsicht wird insbesondere die Rechtslage in Thüringen wegen dem Thüringer Klimagesetz angesprochen.


Überblick über die Entwicklungen im Energierecht 2016 / 2017


A. Steuerrecht


Die Regelungen über die Energie- und Stromsteuer wurden an folgenden Stellen geändert: ...


B. Erneuerbare-Energien-Gesetz


Das neue EEG tritt zum 1. 1. 2017 in Kraft. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben:

1. Ausschreibungen

a. Ziele des Ausschreibungsmodells

    • Netzkapazität für erneuerbare Energien soll verbessert werden
    • Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden
    • Förderung des Wettbewerbs zwischen den Anlagenbetreibern
    • Erhalten einer hohen Vielfalt von Marktakteuren

b. Für was müssen Ausschreibungen vorgenommen werden

    • Windstrom an Land und auf See
    • Photovoltaik-Anlagen
    • Biomasse-Anlagen



2. Netzausbau und Netzanpassung für erneuerbaren Strom

    • Stromnetzentgelte sind gegenüber 2016 deutlich gestiegen
    • Nach Berechnung des VEA (Bundesverband der Energie-Abnehmer) ergibt sich im Durchschnitt für gewerbliche Letztverbraucher eine Erhöhung der Netzentgelte um 14 Prozent.
    • Netzentgelte Gas:
Im Schnitt werden Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von 200 MWh (SLP - Standard Last Profil) sowie ein exemplarischer lastganggemessener Kunde, der 5.000 MWh benötigt, mit 1,5 Prozent höheren Netzentgelten belegt. Aufgrund der in den Vorjahren gesunkenen Beschaffungspreise werden die Gaspreise für Gewerbekunden in 2017 insgesamt aber tendenziell sinken.



3. Auswirkungen auf den Strompreis

4. Befreiung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen

  • Die EEG-Umlage steigt von 6,354 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh. Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert.
  • Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
  • Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
  • Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
  • Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
  • Strommengen > 1 GWh →Belastung: 0,05 Cent/kWh
  • Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.


5. Eigenversorgung

  • EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
  • Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms

6. Smart-Metering:

Mit dem Jahreswechsel startet auch der gesetzlich geregelte Smart Meter-Rollout. Für die grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnt ein Zeitfenster von acht Jahren, um Letztverbraucher mit einer Abnahme von mind. 6.000 kWh/a oder Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW mit sog. intelligenten Messsystemen auszustatten. Die Messstellenbetreiber entwickeln hierzu regionale Rollout-Pfade und informieren ihre Kunden, wann die Umrüstung der bestehenden Zähler geplant ist. Für diese Pflichteinbaufälle sind Preisobergrenzen festgelegt. Gewerbliche Verbraucher brauchen also nicht selbst aktiv zu werden, außer sie möchten von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Messstellenbetreiber selbst auszuwählen.

C. KWKG-Gesetz


  • Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
  • Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
  • Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
  • Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.


D. Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz


  • Kleine und mittelständische Unternehmen
  • Kommunale Unternhemne

E. Recht der Energieeffizienz





Interessante Quellen zum Thema:
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