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Geschlossenes Verteilernetz
A. Begriff
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG ein Netz verstanden, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird und keine Haushaltskunden versorgt werden.
Infolgedessen wird ein solches Netz nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft.
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in § 110 Abs. 2 EnWG nicht abgewiechen. Auch enthält § 110 EnWG die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt. Unabhängig von den nachfolgenden Voraussetzungen ist gem. § 110 Abs. 3 EnWG ein Antrag bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Dieser hat konstitutive Wirkung. D.h.erst mit Bewilligung des Antrags, nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen sowie der spezeiellen, typbezogene, wird das jeweilige Netz als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, nicht vorher!
B. Allgemeine Anforderungen
Für die Qualifizierung als geschlossnes Verteilernetz, diese gelten für alle Arten, ist es gem. § 110 Abs. 2 EnWG zunächst erforderlich, dass:
- Energieversorgungsnetz nach § 3 Nr. 16 EnWG
- keine Versorgung von Haushaltskunden
- keine Zugehörigkeit zum Netz der allg. Versorgung § 3 Nr. 17 EnWG
- geografisch, begrenztes Gebiet
Aufgrund das bereits zwei der vier Voraussetzungen durch das Gesetz definiert wurden, werden im Folgenden die nicht im Gesetz definierten Anforderungen näher umschrieben.
1. Keine Versrogung von Haushaltskunden
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifiziert wird, ist es zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetzes erforderlich, dass durch dieses in der Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wenn es sich um sehr wenige Letztverbraucher handelt und diese die gelieferte Energie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbraucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbraucher in einer Arbeitsbeziehung oder in einem gleichartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.
2. Geografisch, begrenztes Gebiet
Schließlich wird ein Netz lediglich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein solches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.
C. Spezielle, typbezogene Voraussetzungen
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteilernetzes i.S.d. § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung ist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht eine konkrete technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.
Alternativ können nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG auch diejenigen Netze, durch welche in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird, als geschlossene Verteilernetze qualifiziert werden. Hierbei ist das Kriterieum in erster Linie so zu verstehen, dass der Eigenversorgungsteil mehr als 50 % ausmachen muss.
Entscheidend ist hierbei der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Feststehende Erkenntnisse über künftige Anteile sind jedoch nicht zu berücksichtigen.
Quelle: Theobald/Zenke/Desau: in Theobald/Schneider, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 14 - 22.
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