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Revision [43124]

Last edited on 2014-08-12 11:11:47 by AnnegretMordhorst
Deletions:
Infolgedessen wird ein solches Netz nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft.


Revision [43123]

Edited on 2014-08-12 11:11:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG ein Netz verstanden, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt wird und keine [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] versorgt werden.
Infolgedessen wird ein solches Netz nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft.
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in {{du przepis="§ 110 Abs. 2 EnWG"}} nicht abgewiechen. Auch enthält {{du przepis="§ 110 EnWG"}} die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt. Unabhängig von den nachfolgenden Voraussetzungen ist gem. {{du przepis="§ 110 Abs. 3 EnWG"}} ein Antrag bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Dieser hat konstitutive Wirkung. D.h.erst mit Bewilligung des Antrags, nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen sowie der spezeiellen, typbezogene, wird das jeweilige Netz als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, nicht vorher!
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifiziert wird, ist es zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetzes erforderlich, dass durch dieses in der Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wenn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die gelieferte Energie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbraucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbraucher in einer Arbeitsbeziehung oder in einem gleichartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteilernetzes i.S.d. § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung ist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht eine konkrete technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.
Alternativ können nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG auch diejenigen Netze, durch welche in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird, als geschlossene Verteilernetze qualifiziert werden. Hierbei ist das Kriterieum **in erster Linie** so zu verstehen, dass der Eigenversorgungsteil mehr als 50 % ausmachen muss.
Entscheidend ist hierbei der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Feststehende Erkenntnisse über künftige Anteile sind jedoch nicht zu berücksichtigen.
Deletions:
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG das Netz,dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe­ gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt wird, wobei, mit Ausnahme des Abs. 4 keine [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz, nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen, eingestuft wird.
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in {{du przepis="§ 110 Abs. 2 EnWG"}} nicht abgewiechen. Auch enthält {{du przepis="§ 110 EnWG"}} die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt. Unabhängig von dden nachfolgenden Voraussetzungen ist gem. {{du przepis="§ 110 Abs. 3 EnWG"}} ein Antrag bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Dieser hat konstitutive Wirkung. D.h.erst mit Bewilligung des Antrags, naqch Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen sowie der spezeiellen, typbezogene, wird das jeweilige Netz als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, nicht vorher!
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifiziert wird, ist es zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wenn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die gelieferte Energie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbraucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbraucher in einer Arbeitsbeziehung oder in einem gleichartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteilernetzes i.S.d. § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung ist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht einen konkreten technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.
Alternativ können nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG auch diejenigen Netze, durch welche in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird, als geschlossene Verteilernetze qualifiziert werden. Hierbei ist das Kriterieum in erster Linie so zu verstehn, dass der Eigenversorgungsteil mehr als 50 % ausmachen.
Entscheidend ist hierbei der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Feststehende Erkenntnisse über künftige Anteile sind allerdings nicht zu berücksichtigen.


Revision [42254]

Edited on 2014-07-10 15:13:00 by AnnegretMordhorst
Deletions:
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Revision [42252]

Edited on 2014-07-10 09:59:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Schließlich wird ein Netz lediglich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein solches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.
Deletions:
Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein solches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.


Revision [42251]

Edited on 2014-07-10 09:59:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Alternativ können nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG auch diejenigen Netze, durch welche in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird, als geschlossene Verteilernetze qualifiziert werden. Hierbei ist das Kriterieum in erster Linie so zu verstehn, dass der Eigenversorgungsteil mehr als 50 % ausmachen.
Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Theobald/Zenke/Desau: in Theobald/Schneider, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 14 - 22.]]
Deletions:
Alternativ können nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG auch diejenigen Netze, durch welche in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird, als geschlossene Verteilernetze qualifiziert werden. Hierbei ist das Kriterioeum in erster Linie so zu verstehn, dass der Eigenversorgungsteil mehr als 50 % ausmachen.


Revision [42250]

Edited on 2014-07-10 09:54:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in {{du przepis="§ 110 Abs. 2 EnWG"}} nicht abgewiechen. Auch enthält {{du przepis="§ 110 EnWG"}} die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt. Unabhängig von dden nachfolgenden Voraussetzungen ist gem. {{du przepis="§ 110 Abs. 3 EnWG"}} ein Antrag bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Dieser hat konstitutive Wirkung. D.h.erst mit Bewilligung des Antrags, naqch Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen sowie der spezeiellen, typbezogene, wird das jeweilige Netz als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, nicht vorher!
Alternativ können nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 EnWG auch diejenigen Netze, durch welche in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird, als geschlossene Verteilernetze qualifiziert werden. Hierbei ist das Kriterioeum in erster Linie so zu verstehn, dass der Eigenversorgungsteil mehr als 50 % ausmachen.
Entscheidend ist hierbei der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Feststehende Erkenntnisse über künftige Anteile sind allerdings nicht zu berücksichtigen.
Deletions:
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in {{du przepis="§ 110 Abs. 2 EnWG"}} nicht abgewiechen. Auch enthält {{du przepis="§ 110 EnWG"}} die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt.


Revision [42249]

Edited on 2014-07-10 09:36:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifiziert wird, ist es zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wenn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die gelieferte Energie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbraucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbraucher in einer Arbeitsbeziehung oder in einem gleichartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.
Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein solches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteilernetzes i.S.d. § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung ist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht einen konkreten technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.
Deletions:
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifizuiert wi4rd, ist esw zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wennn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die geliefertre nergtie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbaucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbaucher in einem Arbeitsbeziehung oder in einem gleicdhartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.
Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein soloches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteileretzes nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hiinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung uist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich ,wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht einen konkreten technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.


Revision [42243]

Edited on 2014-07-09 20:05:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteileretzes nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hiinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung uist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich ,wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht einen konkreten technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.
Deletions:
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen.


Revision [42242]

Edited on 2014-07-09 19:54:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
- keine Versorgung von [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]]
- keine Zugehörigkeit zum [[EnRNetzDerAllgemeinenVersorgung Netz der allg. Versorgung]] § 3 Nr. 17 EnWG
Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein soloches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.
Deletions:
- keine Versorgung von Haushaltskunden
- keine Zugehörigkeit zum Netz der allg. Versorgung § 3 Nr. 17 EnWG
Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt.


Revision [42241]

Edited on 2014-07-09 19:49:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifizuiert wi4rd, ist esw zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wennn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die geliefertre nergtie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbaucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbaucher in einem Arbeitsbeziehung oder in einem gleicdhartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.
Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt.
Deletions:
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifizuiert wi4rd, ist esw zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wennn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die geliefertre nergtie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfü4r ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbaucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbaucher in einem Arbeitsverhältnis oder .


Revision [42240]

Edited on 2014-07-09 19:41:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifizuiert wi4rd, ist esw zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wennn es sich um sehr wenige [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] handelt und diese die geliefertre nergtie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfü4r ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbaucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbaucher in einem Arbeitsverhältnis oder .


Revision [42239]

Edited on 2014-07-09 19:20:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetz]] nach § 3 Nr. 16 EnWG
Deletions:
- Energieversorgungsnetz nach § 3 Nr. 16 EnWG


Revision [42238]

Edited on 2014-07-09 09:20:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG das Netz,dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe­ gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt wird, wobei, mit Ausnahme des Abs. 4 keine [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz, nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen, eingestuft wird.
Deletions:
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG das Netz,dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe­ gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt wird, wobei, mit Ausnahme des Abs. 4 keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz, nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen, eingestuft wird.


Revision [42231]

Edited on 2014-07-08 17:09:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG das Netz,dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe­ gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt wird, wobei, mit Ausnahme des Abs. 4 keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz, nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen, eingestuft wird.
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in {{du przepis="§ 110 Abs. 2 EnWG"}} nicht abgewiechen. Auch enthält {{du przepis="§ 110 EnWG"}} die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt.
Für die Qualifizierung als geschlossnes Verteilernetz, **__diese gelten für alle Arten__**, ist es gem. {{du przepis="§ 110 Abs. 2 EnWG"}} zunächst erforderlich, dass:
- Energieversorgungsnetz nach § 3 Nr. 16 EnWG
- keine Versorgung von Haushaltskunden
- keine Zugehörigkeit zum Netz der allg. Versorgung § 3 Nr. 17 EnWG
- geografisch, begrenztes Gebiet
Aufgrund das bereits zwei der vier Voraussetzungen durch das Gesetz definiert wurden, werden im Folgenden die nicht im Gesetz definierten Anforderungen näher umschrieben.
((2)) Keine Versrogung von Haushaltskunden
((2)) Geografisch, begrenztes Gebiet
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen.


Revision [42220]

Edited on 2014-07-07 21:39:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
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((1)) Begriff
((1)) Allgemeine Anforderungen
((1)) Spezielle, typbezogene Voraussetzungen


Revision [40482]

Edited on 2014-06-14 16:38:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39969]

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