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Revision [80010]

Last edited on 2017-06-13 21:59:05 by WojciechLisiewicz
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Die sog. //de-minis-Klausel// ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der rechtlichen und operationellen Entflechtung. Diese wurde in Art. 26 Abs. 4 EltRL 2009/72/EG sowie in Art. 26 Abs. 4 GasRL 2009/73/EG vorgesehen.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe umgesetzt, indem Ausnahmeregelungen in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorgesehen wurden.
Demnach sind [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen]] **nicht** verpflichtet, rechtliche und operationelle Entflechtung umzusetzen, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleinere Unternehmen vor übermäßigem Aufwand der rechtlichen wie auch der operationellen Entflechtung zu schützen.
((1)) Voraussetzungen
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Ausnahmeregelung kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physikalischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefervertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Deletions:
Bei der sog. de-minis-Klausel handelt es sich um eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der rechtlichen und operationellen Entflechtung. Diese wurde durch in Art. 26 Abs. 4 EltRL 2009/72/EG sowie in Art. 26 Abs. 4 GasRL 2009/73/EG geregelt.
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser die Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Demnach sind [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operrationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleinere Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen wie auch der operrationellen Entflechtungsvorgaben bzgl. der Entflechtungsziele, auszuschließen.
((1)) Anwendungsvoraussetzung
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefervertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.


Revision [44715]

Edited on 2014-09-17 18:12:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 5, Rn. 61 f..]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 7, Rn. 7 - 11.]]
Deletions:
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 5, Rn. 61 f..]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 7, Rn. 7 - 11.]]


Revision [43055]

Edited on 2014-08-11 11:43:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser die Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Demnach sind [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operrationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleinere Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen wie auch der operrationellen Entflechtungsvorgaben bzgl. der Entflechtungsziele, auszuschließen.
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefervertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich dadurch, dass bei der Bestimmung der Kundenzahl auch diejenigen berücksichtigt werden, welche mittelbar an das Netz angeschlossen sind. Durch diese Erweiterung soll gewährleistet werden, dass größere Unternehmen nicht durch einen ausgedachten Zusammenschluss von Vertragsbeziehungen ausschließlich geringe Kunden haben und dadurch unter die de-minis-Regelungen fallen. Demnach werden nicht nur Kunden erfasst, welche bzgl. einer Durchführung eines Liefervertrags direkt am Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Vielmehr werden auch solche Kunden berücksichtigt, welche nur indirekt über die direkten Kunden mit dem Netzbetreiber verknüpft sind. Eine andere Einschränkung des Anwendungbereiches ergibt sich daraus, dass die Regelungen der {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, {{du przepis="§ 7a EnWG"}} auf das vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen Bezug nehmen und somit die Kozernklausel auch hier anwendbar ist.
Deletions:
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Demnach sind solche Unternehmen nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operrationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleiner Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen wie auch der oöperrationellen Entflechtungsvorkehrungen bzgl. der Entflechtungsziele auszuschließen.
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich dadurch, dass bei der Bestimmung der Kundenzahl auch diejenigen berücksichtigt werden, welche mittelbar an das Netz angeschlossen sind. Durch diese Erweiterung soll gewährleistet werden, dass größere Unternehmen nicht durch einen ausgedachten Zusammenschluss von Vertragsbeziehungen ausschließliche geringe Kunden haben und dadurch unter die de-minis-Regelungen fallen. Demnach werden nicht nur Kunden erfasst, welche bzgl. einer Durchführung eines Liefervertrags direkt am Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, miterfasst. Vielmehr werden auch solche Kunden berücksichtigt, welche nur indirekt über die direkten Kunden mit dem Netzbetreiber verknüpft sind. Eine andere Einschränkung des Anwendungbereiches ergibt sich daraus, dass die Regelungen der {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, {{du przepis="§ 7a EnWG"}} auf das vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen Bezug nehmen und somit die Kozernklausel auch hier anwendbar ist.


Revision [42441]

Edited on 2014-07-24 14:30:09 by AnnegretMordhorst
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Revision [42293]

Edited on 2014-07-12 14:48:12 by AnnegretMordhorst
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Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Deletions:
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.


Revision [42280]

Edited on 2014-07-11 14:53:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich dadurch, dass bei der Bestimmung der Kundenzahl auch diejenigen berücksichtigt werden, welche mittelbar an das Netz angeschlossen sind. Durch diese Erweiterung soll gewährleistet werden, dass größere Unternehmen nicht durch einen ausgedachten Zusammenschluss von Vertragsbeziehungen ausschließliche geringe Kunden haben und dadurch unter die de-minis-Regelungen fallen. Demnach werden nicht nur Kunden erfasst, welche bzgl. einer Durchführung eines Liefervertrags direkt am Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, miterfasst. Vielmehr werden auch solche Kunden berücksichtigt, welche nur indirekt über die direkten Kunden mit dem Netzbetreiber verknüpft sind. Eine andere Einschränkung des Anwendungbereiches ergibt sich daraus, dass die Regelungen der {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, {{du przepis="§ 7a EnWG"}} auf das vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen Bezug nehmen und somit die Kozernklausel auch hier anwendbar ist.
Zur Ermittlung der Kundenzahl innerhalb eines Konzernverbundes vergleiche die Ausführugnen im Artikel zur [[EnergieRUnbundling Entflechtung der Netzbetreiber]].
Deletions:
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich dadurch, dass bei der Bestimmung der Kundenzahl auch diejenigen berücksichtigt werden, welche miuttelbar an das Netz angeschlossen sind. Durch diese Erweiterung soll gewährleistet werden, dass größere Unternehmen nicht durch einen ausgedachten Zusammenschluss von Vertragsbeziehungen ausschließliche geringe Kunden haben und dadurch unter die de-minis-Regelungen fallen. Demnach werden nicht nur Kunden erfasst, welche bzgl. einer Durchführung eines Liefervertrags direkt am Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, miterfasst. Vielmehr werdenauch solche Kunden berücksichtigt, welche nur indirekt über die direkten Kunden mit dem Netzbetreiber verknüpft sind. Eine andere Einschränkung des Anwendungbereiches ergibt sich daraus, dass die Regelungen der {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, {{du przepis="§ 7a EnWG"}} auf das vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen Bezug nehmen und somit die Kozernklausel auch hier anwendbar ist.
Zur Ermittlung der Kundenzahl innerhalb eines Konzernverbundes vergleiche dieAusführugnen im Artikel zur [[EnergieRUnbundling Entflechtung der Netzbetreiber]].


Revision [42279]

Edited on 2014-07-11 14:51:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem **unmittelbaren **Anschluss ist die Zahl der **physischen Anschlüsse**. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich dadurch, dass bei der Bestimmung der Kundenzahl auch diejenigen berücksichtigt werden, welche miuttelbar an das Netz angeschlossen sind. Durch diese Erweiterung soll gewährleistet werden, dass größere Unternehmen nicht durch einen ausgedachten Zusammenschluss von Vertragsbeziehungen ausschließliche geringe Kunden haben und dadurch unter die de-minis-Regelungen fallen. Demnach werden nicht nur Kunden erfasst, welche bzgl. einer Durchführung eines Liefervertrags direkt am Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, miterfasst. Vielmehr werdenauch solche Kunden berücksichtigt, welche nur indirekt über die direkten Kunden mit dem Netzbetreiber verknüpft sind. Eine andere Einschränkung des Anwendungbereiches ergibt sich daraus, dass die Regelungen der {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, {{du przepis="§ 7a EnWG"}} auf das vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen Bezug nehmen und somit die Kozernklausel auch hier anwendbar ist.
Zur Ermittlung der Kundenzahl innerhalb eines Konzernverbundes vergleiche dieAusführugnen im Artikel zur [[EnergieRUnbundling Entflechtung der Netzbetreiber]].
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 5, Rn. 61 f..]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 7, Rn. 7 - 11.]]
Deletions:
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.


Revision [42261]

Edited on 2014-07-11 09:44:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Demnach sind solche Unternehmen nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operrationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleiner Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen wie auch der oöperrationellen Entflechtungsvorkehrungen bzgl. der Entflechtungsziele auszuschließen.
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Deletions:
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} undzum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Demnach sind solche Unternehmen nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleiner Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen Entflechtungsvorkehrungen bzgl. der Entflechtungsziele auszuschließen.
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossnen sind. aßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.


Revision [42257]

Edited on 2014-07-10 20:28:37 by AnnegretMordhorst
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Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGrosshaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossnen sind. aßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Deletions:
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGroßhaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossnen sind. aßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.


Revision [42256]

Edited on 2014-07-10 20:28:10 by AnnegretMordhorst
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Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG [[EnRGroßhaendler Großhändler]], Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossnen sind. aßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Deletions:
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln.


Revision [42255]

Edited on 2014-07-10 20:11:56 by AnnegretMordhorst
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((1)) Bedeutung
Bei der sog. de-minis-Klausel handelt es sich um eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der rechtlichen und operationellen Entflechtung. Diese wurde durch in Art. 26 Abs. 4 EltRL 2009/72/EG sowie in Art. 26 Abs. 4 GasRL 2009/73/EG geregelt.
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} undzum anderen in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} vorsieht.
Demnach sind solche Unternehmen nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleiner Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen Entflechtungsvorkehrungen bzgl. der Entflechtungsziele auszuschließen.
((1)) Anwendungsvoraussetzung
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln.


Revision [40480]

Edited on 2014-06-14 16:38:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [40019]

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