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Vermiedene Netzentgelte nach § 18 StromNEV


A. Allgemeines

Die vermiedenen Netzentgelte wurden vor dem Hintergrund der dezentralen Erzeugung eingeführt. Durch die dezentrale Einspeisung erfolgt eine Reduzierung der direkten Entnahmen aus dem vorgelagerten Netz bzw. dessen Inanspruchnahme. Bei den vermiedenenn Netzentgelten handelt es sich um jene Entgelte, welche Anlagenbetreiber von dezentralen Stromerzeugungsanlagen von ihren konkreten Verteilnetzbetreiber bekommen. Dieses ist damit zu rechtfertigen, dass der Strom im Unterschied zu Strom aus Großkraftwerken nicht in Hochspannungsleitungen eingespeist wird. Vielmehr erfolgt die Einspeisung des Stroms in das Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz. Dies führt dazu, dass weniger Strom aus dem angesprochenen Netz von der vorgelagerten Netzebene entnommen wird. Wiederum hat dies zur Folge, dass der Netzbetreiber an den vorgelagerten Netzbetreiber weniger Netzentgelt zahlen muss. Die hieraus entstehende Differenz erhält der Einspeiser.Diese muss nach § 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen.
Der Sinn und Zweck von vermiedenen Netzentgelten ist problematisch. So wird bei der Ermittlung der ersparten Netzentgelte nicht kostensteigernd berücksichtigt, dass die dezentrale Einspeisung in Nieder- und Mittelspannung einen Netzausbau erforderlich macht. Anders der Verordnungsgeber, dieser war der Ansicht, dass mittel- bis langfristig die Kosten für den Netzausbau wegen der dezentralen Einspeisung sinken. Auch sind vermiedene Netzentgelte aus logischen Anlässen vor allem. bei der Förderung erneuerbarer Energien problematisch. Dies ist damit zu begründen, dass die EEG-Förderung Lieferanten unabhängig vom Ort der Versorgung belasten soll und daher nach bundesweitem Kostenausgleich verbrauchsabhängig erhoben werden soll. Netznutzer in Netzbereichen mit erheblicher EEG-Einspeisung müssen aber bedeutend höhere Kosten für vermiedene Netzentgelte tragen, als Netznutzer in Regionen mit weniger EEG-Anlagen.

B. Ausnahmen

In § 18 Abs. 1 S. 3 StromNEV sind zwei Fälle genannt in denen die Zahlung eines vetrmiedenen Netzentgelts ausscheidet. Zum einem ist dies dann der Fall, wenn eine finanzielle Förderung des erzeugten Stroms gem. § 19 EEG erfolgt. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es bei § 35 Nr. 1 EEG eine Überförderung sowie eine Doppelvergütung zu unterbinden.
Ein Entgelt nach § 18 StromNEV kommt auch dann nicht in Betrachtm, wenn eine Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KWK erfolgt und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.


Quellen:

Theobald/zenke/Lange, in: Thobald/Schneider, EnWR, § 17, Rn. 89.
BeckOK EEG/Sösemann EEG 2014 § 35 Rn. 8; Salje, EEG 2014, § 35, Rn. 3; Gerstner, Lünenbürger, Kap. 5, Rn. 26.


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