Revision history for EnRVermiedeneNetzentgelteStromNEV
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Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, § 35, Rn. 7.
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[[FrenzMueggenborgEEG2014Komm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, § 35, Rn. 7]].
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In § 18 Abs. 1 S. 3 StromNEV sind zwei Fälle genannt in denen die Zahlung eines vetrmiedenen Netzentgelts ausscheidet. Zum einem ist dies dann der Fall, wenn eine finanzielle Förderung des erzeugten Stroms gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} erfolgt. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es bei § 35 Nr. 1 EEG eine Überförderung sowie eine Doppelvergütung zu unterbinden. In diesen Fällen haben die Verteilernetzbetriber die vermiedenen Netzentgelte gem. {{du przepis="§ 57 Abs. 3 S. 1 EEG"}} an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen. Diese Zahlung kann sodann auf dem **EEG-Konto** verrechnet werden und ührt somit zu einer Reduktion der EEG-Umlage.
Glenz/Schroeder-Selbach,in: BerlKommEEG2014, § 35, Rn. 10, 13
Glenz/Schroeder-Selbach,in: BerlKommEEG2014, § 35, Rn. 10, 13
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Die vermiedenen Netzentgelte wurden vor dem Hintergrund der dezentralen Einspeisung eingeführt. Bei den vermiedenenn Netzentgelten handelt es sich um jene Entgelte, welche Anlagenbetreiber von dezentralen Stromerzeugungsanlagen von ihren konkreten Verteilnetzbetreiber gem. § 18 Abs. 1 S.1 StromNEV bekommen. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass der Strom im Unterschied zu Strom aus Großkraftwerken nicht in Hochspannungsleitungen eingespeist wird. Vielmehr erfolgt die Einspeisung des Stroms in das Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz. Dies führt dazu, dass weniger Strom aus dem angesprochenen Netz von der vorgelagerten Netzebene entnommen werden muss. Mit anderen Worten führt dies zur einer Reduzierung der direkten Entnahmen aus dem vorgelagerten Netz bzw. dessen Inanspruchnahme. Wiederum hat dies zur Folge, dass der Netzbetreiber an den vorgelagerten Netzbetreiber weniger Netzentgelt zahlen muss. Die hieraus entstehende Differenz erhält der Einspeiser. Diese muss nach § 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen.
Ein Entgelt nach § 18 StromNEV kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KWK erfolgt und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
Ein Entgelt nach § 18 StromNEV kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KWK erfolgt und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
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Ein Entgelt nach § 18 StromNEV kommt auch dann nicht in Betrachtm, wenn eine Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KWK erfolgt und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
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Die vermiedenen Netzentgelte wurden vor dem Hintergrund der dezentralen Einspeisung eingeführt. Bei den vermiedenenn Netzentgelten handelt es sich um jene Entgelte, welche Anlagenbetreiber von dezentralen Stromerzeugungsanlagen von ihren konkreten Verteilnetzbetreiber gem. § 18 Abs. 1 .1 StromNEV bekommen. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass der Strom im Unterschied zu Strom aus Großkraftwerken nicht in Hochspannungsleitungen eingespeist wird. Vielmehr erfolgt die Einspeisung des Stroms in das Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz. Dies führt dazu, dass weniger Strom aus dem angesprochenen Netz von der vorgelagerten Netzebene entnommen werden muss. Mit anderen Worten führt dies zur einer Reduzierung der direkten Entnahmen aus dem vorgelagerten Netz bzw. dessen Inanspruchnahme. Wiederum hat dies zur Folge, dass der Netzbetreiber an den vorgelagerten Netzbetreiber weniger Netzentgelt zahlen muss. Die hieraus entstehende Differenz erhält der Einspeiser. Diese muss nach § 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen.
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**Quellen:**
Theobald/zenke/Lange, in: Thobald/Schneider, EnWR, § 17, Rn. 89.
BeckOK EEG/Sösemann EEG 2014 § 35 Rn. 8; Salje, EEG 2014, § 35, Rn. 3; Gerstner, Lünenbürger, Kap. 5, Rn. 26.
Theobald/zenke/Lange, in: Thobald/Schneider, EnWR, § 17, Rn. 89.
BeckOK EEG/Sösemann EEG 2014 § 35 Rn. 8; Salje, EEG 2014, § 35, Rn. 3; Gerstner, Lünenbürger, Kap. 5, Rn. 26.