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Verbundnetz
Entsprechend § 3 Nr. 35 EnWG ist ein Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind. Diese Begriffsbestimmung deckt sich vollständig mit der des Art. 2 Nr. 14 RL 2009/72/EG sowie mit Art. 2 Nr. 16 RL 2009/73/EG.
Demnach werden hiermit Netze mit unterschiedlichen Spannungsebenen oder Druckstufen über große Strecken vereint. Diese Vereinigung trägt dazu bei einer gleichbleibende Spannung und Frequenz oder Druck vielerorts dem Ziel der Versorgungssicherheit gerecht zu werden sowie Versorgungsausfälle zu verhindern bzw. solche zu verringern.
Die größte, weltweite Verbundstruktur bildet das UCTE-Verbundsystem. Bis 1991 erstreckte sich dieses von Jugoslawiem bis Griechenland. Angesichts des Balkankriegs wurden entschidende Leitungen und Stationen vernichtet. Infolge dessen war Griechenland zur Versorgung durch einen Inselbetrieb gezwungen und war lediglich über eine 500 MW Leitung in der Adria mit Italien verknüpft.
Dies änderte sich 2004. Gegen Ende dieses Jahres wurden die beiden getrennten Systeme wieder zusammengeführt. Nunmehr war es ab dem 10.10.2004 wieder möglich dsass die Stromversorgung mittels einer gemeinsamen Frequenz nach Gri3echenland erfolgen kann und somit alle Mitgliedsstaaten über ein gleichesw Verbundsystem versorgt werden.
Dieses umfasst 33 Übertragungsnetzbetreiber aus 22 Ländern. Diese Vereinigung ermöglicht nicht nur eine erhöhte Versorgungssicherheit durch eine gleichbleibende Stromversorgung im UCTE-Gebiet, sondern bildet auch eine bedeutsame Stufe zur Begünstigung des grenzüberschreitenden Stromhandels. Auch im Gasbereich wurde während der letzten Jahre dichtes Erdagstransportnetz mit einer Länge von 185.000 km errichtet. Bei diesem wird zusätzlich zum Erdgas durch Ferngasleitungsnetzen auch Gas als LNG über Tanker zu einer zunehmenden Zahl von Spezialterminals innerhalb Europas transportiert.
Quelle: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 175, 176.
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