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Unternehmensleitung


Entsprechend der Definition nach § 3 Nr. 33a EnWG werden von der Unternehmensleitung die oberste Unernehmensleitung, bestehend aus dem Vorstand sowie/bzw. die Geschäftsführung und jene Personen verstanden, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. An dieser Begriffsbestimmung ist zu erkennen, dass der Begriff der Unternehmsleitung über den der obersten Unternehmensleitung hinausgeht.

Quelle: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 170.



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