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Anlage 1 EEG 2014 (zu § 34) Höhe der Marktprämie | Anlage 4 EEG 2009 Höhe der Marktprämie |
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1. Berechnung der Marktprämie 1.1 Im Sinne dieser Anlage ist: „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde, „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 40 bis 55 unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 32 in Cent pro Kilowattstunde, „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde. 1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: MP = AW – MW Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit dem Wert null festgesetzt. 2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ 2.1 Monatsmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie nach den §§ 40 bis 48 2.2 Monatsmarktwert bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie nach den §§ 49 bis 51 2.2.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert - Als Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“,
- Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Wert „MWSolar“. 2.2.2 Windenergie an Land 2.2.2.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land. 2.2.3 Windenergie auf See „MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ sind die Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist. 2.2.4 Solare Strahlungsenergie „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar“ sind die Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zugrunde zu legen ist. 3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen. 3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung, b) den Wert „MWEPEX“ nach Maßgabe der Nummer 2.1,
c) den Wert „MWWind an Land“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.2,
d) den Wert „MWWind auf See“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.3 und
e) den Wert „MWSolar“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.4.
3.3 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind. | cell2 |