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§ 84 EEG 2014 - Nutzung von Seewasserstraßen | § 60 EEG 2009 - Nutzung von Seewasserstraßen |
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unverändert | Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen. |
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