ich war hier: EnRSynopseEEG84

§ 84 EEG 2014 - Synopse


§ 84 EEG 2014 - Nutzung von Seewasserstraßen§ 60 EEG 2009 - Nutzung von Seewasserstraßen
unverändertSolange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.


Zurück zu § 83 Weiter zu § 85

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki