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Revision [50668]

Last edited on 2015-03-22 19:44:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 83 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{width:50%}{{du przepis="§ 83 EEG"}} 2014 - Einstweiliger Rechtsschutz|=|§ 59 EEG 2009 - Einstweiliger Rechtsschutz||
Deletions:
|=|{width:50%}{{du przepis="§ 83 EEG"}} 2014 - Einstweiliger Rechtsschutz|=|{{du przepis="§ 59 EEG"}} 2009 - Einstweiliger Rechtsschutz||


Revision [50233]

Edited on 2015-02-18 15:00:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|{width:50%}{{du przepis="§ 83 EEG"}} 2014 - Einstweiliger Rechtsschutz|=|{{du przepis="§ 59 EEG"}} 2009 - Einstweiliger Rechtsschutz||
||//unverändert || **(1)** Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
**(2)** Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. ||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 83 EEG"}} 2014 - Einstweiliger Rechtsschutz|=|{{du przepis="§ 59 EEG"}} 2009 - Einstweiliger Rechtsschutz||
||** (1)** Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 52 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung für die finanzielle Förderung leisten muss. || **(1)** Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. ||
|| ** (2)** Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. || **(2)** Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. ||


Revision [48897]

Edited on 2014-12-23 18:42:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [47456]

Edited on 2014-11-28 20:07:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG82 Zurück zu § 82]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG84 Weiter zu § 84]]| |
Deletions:
[[EnRSynopseEEG84 Weiter zu § 84]]
[[EnRSynopseEEG82 Zurück zu § 82]]


Revision [46743]

Edited on 2014-11-10 22:33:42 by AnnegretMordhorst
Additions:


[[EnRSynopseEEG84 Weiter zu § 84]]


[[EnRSynopseEEG82 Zurück zu § 82]]


Revision [46414]

The oldest known version of this page was created on 2014-11-05 19:58:19 by AnnegretMordhorst
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