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Revision history for EnRSynopseEEG74


Revision [50659]

Last edited on 2015-03-22 19:35:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 74 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 74 EEG"}} 2014 - Elektrizitätsversorgungsunternehmen|=|§ 49 EEG 2009 - Elektrizitätsversorgungsunternehmen||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 74 EEG"}} 2014 - Elektrizitätsversorgungsunternehmen|=|{{du przepis="§ 49 EEG"}} 2009 - Elektrizitätsversorgungsunternehmen||


Revision [48888]

Edited on 2014-12-23 18:37:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [47447]

Edited on 2014-11-28 19:48:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
|| Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. Satz 1 ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; ausgenommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den nach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht, und Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2016, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der Daten nach Satz 2 zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. ||{vertical-align:top}Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. ||
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG73 Zurück zu § 73]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG75 Weiter zu § 75]]| |
Deletions:
|| Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. Satz 1 ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; ausgenommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den nach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht, und Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2016, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der Daten nach Satz 2 zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. || Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. ||
[[EnRSynopseEEG75 Weiter zu § 75]]
[[EnRSynopseEEG73 Zurück zu § 73]]


Revision [46734]

Edited on 2014-11-10 22:14:58 by AnnegretMordhorst
Additions:

[[EnRSynopseEEG75 Weiter zu § 75]]


[[EnRSynopseEEG73 Zurück zu § 73]]


Revision [46387]

The oldest known version of this page was created on 2014-11-05 12:35:38 by AnnegretMordhorst
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