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§ 62 EEG 2014 - Nachträgliche Korrekturen | § 38 EEG 2009 - Nachträgliche Korrekturen |
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(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der finanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5, 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, 3. aus der Übermittlung und den Abgleich von Daten nach § 61 Absatz 5, 4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 oder 6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. | Ergeben sich durch 1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4, 2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, 3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder 6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. |
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist entsprechend anzuwenden. | keine Entsprechung |
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