§ 48 EEG 2014 - Synopse
§ 48 EEG 2014 - Geothermie | § 28 EEG 2009 - Geothermie |
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Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. | (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. |
entfallen | (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde. |
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