ich war hier: EnRSynopseEEG48

§ 48 EEG 2014 - Synopse


§ 48 EEG 2014 - Geothermie§  28 EEG 2009 - Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde.
entfallen (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde.

Zurück zu § 47 Weiter zu § 49
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki