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§ 42 EEG 2014 - Klärgas | § 25 EEG 2009 - Klärgas |
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Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,69 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde. | Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde. |
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