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§ 39 EEG 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütungkeine Entsprechung
(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.
(2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

1. für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht,
2. der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,

zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
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