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§ 27 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie | keine Entsprechung |
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(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus 1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent, 2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent, 3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und 4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent. (2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent. |
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