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Revision [71773]

Last edited on 2016-09-14 10:27:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
|| Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 4 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate. || //keine Entsprechung// ||
Deletions:
|| Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate. || //keine Entsprechung// ||


Revision [71772]

Edited on 2016-09-14 10:25:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
**3. ** solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, ||{vertical-align:top} **(2) 3.** solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder ||
**4.** wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, ||**§ 56 (4)** Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
**5.**soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. || **(2) **Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
Deletions:
|| **(2)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
** 3.** wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird und nicht
a)** der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom direkt vermarktet wird oder
**b)** für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, ||{vertical-align:top} **§ 33c (1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.||
**4. ** solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, ||{vertical-align:top} **(2) 3.** solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder ||
**5.** wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, ||**§ 56 (4)** Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
**6.**soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. || **(2) **Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),


Revision [50605]

Edited on 2015-03-21 16:47:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 25 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 25 EEG"}} 2014 - Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen|=|§  17 EEG 2009 - Verringerung des Vergütungsanspruchs, §  56 EEG 2009 - Doppelvermarktungsverbot, §  33c EEG 2009 - Pflichten bei der Direktvermarktung ||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 25 EEG"}} 2014 - Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen|=|{{du przepis="§ 17 EEG"}} 2009 - Verringerung des Vergütungsanspruchs, {{du przepis="§ 56 EEG"}} 2009 - Doppelvermarktungsverbot, {{du przepis="§ 33c EEG"}} 2009 - Pflichten bei der Direktvermarktung ||


Revision [50182]

Edited on 2015-02-17 15:59:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|{{du przepis="§ 25 EEG"}} 2014 - Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen|=|{{du przepis="§ 17 EEG"}} 2009 - Verringerung des Vergütungsanspruchs, {{du przepis="§ 56 EEG"}} 2009 - Doppelvermarktungsverbot, {{du przepis="§ 33c EEG"}} 2009 - Pflichten bei der Direktvermarktung ||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 25 EEG"}} 2014 - Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen|=|{{du przepis="§ 17 EEG"}} 2009 - Verringerung des Vergütungsanspruchs, §
56 EEG 2009 - Doppelvermarktungsverbot, {{du przepis="§ 33c EEG"}} 2009 - Pflichten bei der Direktvermarktung ||


Revision [50167]

Edited on 2015-02-16 18:26:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top} ** (1)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
**1.** solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen, || **(1)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. ||
||{vertical-align:top}** (2)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
**2.** wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, ||{vertical-align:top} **(3)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt. ||
**b)** für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, ||{vertical-align:top} **§ 33c (1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.||
**4. ** solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, ||{vertical-align:top} **(2) 3.** solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder ||
**5.** wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, ||**§ 56 (4)** Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermonate. ||
||{vertical-align:top} **(2)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
**6.**soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. || **(2) **Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
**4.** soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. ||
Deletions:
|| ** (1)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
**1.** solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen, || **(3)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt. ||
||** (2)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
**2.** wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, ||{vertical-align:top} **§ 33c (1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird. ||
**b)** für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, ||{vertical-align:top} **(2)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),

**3.** solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder ||
**4. ** solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, ||{vertical-align:top} **§ 56 (4)** Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermonate. ||
**5.** wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, || **(2) **Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
**4.** soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. ||
|| **(2)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
**6.**soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. || //keine Entsprechung// ||


Revision [50166]

Edited on 2015-02-16 18:14:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
**3.** wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen, ||{vertical-align:top} **(3)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt. ||
Deletions:
**3.** wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen, ||{vertical-align:top} **(1)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. ||


Revision [48687]

Edited on 2014-12-19 21:18:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [48686]

Edited on 2014-12-19 21:17:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top;width:50%} **(1) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
Deletions:
||{vertical-align:top} **(1) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,


Revision [47678]

Edited on 2014-12-03 12:33:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top}** (2) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
Deletions:
||** (2) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,


Revision [47510]

Edited on 2014-11-28 22:27:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top} **(1) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
**3.** wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen, ||{vertical-align:top} **(1)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. ||
**2.** wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, ||{vertical-align:top} **§ 33c (1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird. ||
**b)** für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, ||{vertical-align:top} **(2)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
||{vertical-align:top} **(2)** Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
**4. ** solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, ||{vertical-align:top} **§ 56 (4)** Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
||{vertical-align:top} ** (2) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
Deletions:
|| **(1) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
**3.** wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen, || **(1)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. ||
**2.** wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, || **§ 33c (1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird. ||
**b)** für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, || **(2)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
**4. ** solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, || **§ 56 (4)** Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
|| ** (2) **Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,


Revision [47319]

Edited on 2014-11-26 20:58:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG24 Zurück zu § 24]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG26 Weiter zu § 26]]| |
Deletions:
[[EnRSynopseEEG26 Weiter zu § 26]]
[[EnRSynopseEEG24 Zurück zu § 24]]


Revision [46684]

Edited on 2014-11-10 20:56:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[EnRSynopseEEG24 Zurück zu § 24]]
Deletions:
[[EnRSynopseEEG24 Zueück zu § 24]]


Revision [46680]

Edited on 2014-11-10 20:54:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
a)** der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom direkt vermarktet wird oder
**b)** für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, || **(2)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
**6.**soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. || //keine Entsprechung// ||
[[EnRSynopseEEG26 Weiter zu § 26]]
[[EnRSynopseEEG24 Zueück zu § 24]]
Deletions:
a)**
der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom direkt vermarktet wird oder
**b)**
für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, || **(2)** Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
**6.**
soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. || //keine Entsprechung// ||


Revision [46203]

The oldest known version of this page was created on 2014-10-30 19:18:23 by AnnegretMordhorst
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