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§ 1 EEG 2014
§ 1 EEG 2009 | § 1 EEG 2014 |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. | (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. |
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver- folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu er- höhen auf 1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020, 2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030, 3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und 4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050 und diese Strommengen in das Elektrizitätsversor- gungssystem zu integrieren. | (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver- folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus er- neuerbaren Energien erzeugten Stroms am Brutto- stromverbrauch stetig und kosteneffizient auf min- destens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil betragen: 1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und 2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035. |