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Revision history for EnRSynopseEEG19


Revision [71779]

Last edited on 2016-09-14 10:54:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
|| **(1a)** Wenn und soweit Anlagenbetreiber den An-spruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden||//keine Entsprechung//||


Revision [50599]

Edited on 2015-03-21 16:39:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 19 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 19 EEG"}} 2014 - Förderanspruch für Strom|=|§  16 EEG 2009 - Vergütungsanspruch||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 19 EEG"}} 2014 - Förderanspruch für Strom|=|{{du przepis="§ 16 EEG"}} 2009 - Vergütungsanspruch||


Revision [50163]

Edited on 2015-02-16 18:04:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
**2. ** auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. ||{vertical-align:top} **(1)** Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. ||
|| ** (2) **Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. || ** (1) S. 3** Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||
Deletions:
**2. ** auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. ||{vertical-align:top} **(1)** Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||
|| ** (2) **Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. || //keine Entsprechung// ||


Revision [48680]

Edited on 2014-12-19 21:08:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [47503]

Edited on 2014-11-28 22:16:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
**2. ** auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. ||{vertical-align:top} **(1)** Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||
Deletions:
**2. ** auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. || **(1)** Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||


Revision [47309]

Edited on 2014-11-26 17:47:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG18 Zurück zu § 18]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG20 Weiter zu § 20]]| |
Deletions:
[[EnRSynopseEEG20 Weiter zu § 20]]
[[EnRSynopseEEG18 Zurück zu § 18]]


Revision [46674]

Edited on 2014-11-10 20:44:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[EnRSynopseEEG20 Weiter zu § 20]]
[[EnRSynopseEEG18 Zurück zu § 18]]


Revision [46162]

The oldest known version of this page was created on 2014-10-29 15:42:49 by AnnegretMordhorst
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