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Anspruch auf Abnahme von Strom

aus einer EEG-Anlage gem. § 11 EEG

In § 11 Abs. 1 EEG ist die Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, Strom aus EEG-Anlagen (oder aus Grubengas) vorrangig abzunehmen. Dabei wurden sowohl der Inhalt des Anspruchs wie dessen Voraussetzungen durch das EEG 2014 modifiziert. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 EEG fällt unterschiedlich aus, je nachdem welchen Förderweg der Betreiber der betroffenen EEG-Anlage wählt. Der Anspruch auf Abnahme von Strom gem. § 11 Abs. 1 EEG kommt insofern in folgenden zwei Formen vor:
  • Anspruch auf physikalische Abnahme, § 11 Abs. 1 S. 1 EEG,
  • Anspruch auf kaufmännische Abnahme, § 11 Abs. 1 S. 2 EEG.

Nachstehend werden beide Anspruchsformen behandelt (unter A. und B.).

A. Anspruch auf physikalische Abnahme
In § 11 Abs. 1 S. 1 EEG ist zunächst nur der Anspruch auf rein physikalische Abnahme geregelt. Demnach kann der Betreiber einer EEG-Anlage nur verlangen, dass Strom physikalisch abgenommen wird, aber nicht in den Bilanzkreis des Netzbetreibers übernommen wird. Deshalb hängt diese Anspruchsform ausschließlich mit Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber zusammen.

1. EEG-Anlage
Der Anspruch aus § 11 EEG kann nur für EEG-Anlagen sowie für solche, die Strom aus Grubengas produzieren, geltend gemacht werden. Dabei gelten hierfür die gleichen Regeln, wie bereits beim Anspruch aus § 8 EEG geschildert (vgl. hier).

2. Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Die Verpflichtungen aus § 11 EEG treffen den Netzbetreiber. Der Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage sind insofern gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.

3. Abnahmetatbestand
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung (§ 11 Abs. 1 EEG) oder im Wege der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe (§ 11 Abs. 2 EEG). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.

4. Ziel der Abnahme: Direktvermarktung
Der Anspruch auf physikalische Abnahme setzt gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EEG voraus, dass Strom durch den Anlagenbetreiber gem. § 20 Abs. 1 EEG verkauft wird. Damit ist diese Anspruchsvariante nur für den Fall der Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber anwendbar. Möchte der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten und auch die Bilanzierung seines Stroms durch den Netzbetreiber übernehmen lassen, dann muss er den Anspruch auf kaufmännische Abnahme gem. § 11 Abs. 1 S. 2 EEG richten (s. u.).

5. Ausnahmen: Regelung der Anlage
In der Regel hat der Betreiber einer EEG-Anlage einen Anspruch auf vollständige und vorrangige Abnahme des in seiner Anlage erzeugten Stroms. Diese Grundregel kann jedoch durchbrochen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Anlage zwecks Integration vertraglich vom Abnahmevorrang ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber erlaubt eine vom § 11 Abs. 1 EEG abweichende, vertragliche Regelung, § 11 Abs. 3 EEG.
Ein weiterer Fall, in dem der Netzbetreiber berechtigt ist, die Abnahme von Strom zu verweigern, ist die Regelung der Anlage im Falle von Netzengpässen gem. 14 Abs. 1 EEG (sog. Einspeisemanagement).

B. Anspruch auf kaufmännische Abnahme
Der Anspruch auf nicht nur physikalische, sondern auch auf kaufmännische Abnahme von Strom gem. § 11 Abs. 1 S. 2 EEG wird dann geltend gemacht, wenn der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom nicht selbst vermarkten will und damit auch nicht für die Bilanzierung des eingespeisten Stroms sorgen kann oder will. Der Unterschied zum oben behandelten Anspruch aus § 11 Abs. 1 S. 1 EEG besteht deshalb nur darin, dass hier der Zweck der Abnahme ein anderer ist (Vgl. oben unter A.4. Ziel der Abnahme). Der Anlagenbetreiber kann einen Anspruch auf kaufmännische Abnahme geltend machen, wenn er Einspeisevergütung gem. §§ 19, 37, 38 EEG bezweckt.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen identisch, wie im Falle des Anspruchs auf physikalische Abnahme gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EEG.





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