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Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage
In § 11 Abs. 1 EEG ist die Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, Strom aus EEG-Anlagen (oder aus Grubengas) vorrangig abzunehmen. Die Voraussetzungen des Anspruchs, die im EEG 2014 leicht modifiziert wurden, sind: