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Speichergas


Nach § 5 Nr. 29 EEG ist Speichergas jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.

Umfasst wird von diesem Begriff wird jeder nicht sichtbare Stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregatzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie mechanisierter Wasserstoff (sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas). Nicht erfasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt. Auch darf die Erzeugung von Speichergas nicht unter Einsatz von konventionellen Strom erfolgen.

Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Damit erfolgt die Erzeugung von Speichergas gerichtet aquf die Zwischenspeicherung. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach § 19 Abs. 4 S. 2 EEG. Dessen Umfang bezieht sich ausschließlich auf den Strom, welcher in das Stromnetz eingespeist wird. Hierbei muss eine Rückverstromung erfolgen. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach § 60 Abs. 3 S. 3 EEG nicht mit der EEG - Umlage belastet.

Die Erzeugung von Speichergas wird aufgrund des zunehmenden Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung enorm an Bedeutung gewinnen. Dies hängt damit zusammen, dass ein ständiger Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und entnahme zu gewährleisten ist. Dies kann jedoch von den tragenden erneuerbaren Energien (Sonne und Wind) aufgrund ihrer Wetterabhängigkeit nicht geleistet werden. Sodann sind Speichersysteme, neben dem Netzausbau, von herausragender Bedeutung. Diese beiden Instrumente müssen zukünftig in gegenseitiger Abhängigkeit vorangebracht werden. Ungeachtet dieser Relevanz spricht das Gesetz die Speichersysteme nur sehr lückenhaft an. Die vorhandenen Vorgaben zur Erzeugung von Speichergas sowie die Verwendung anderer Speichermöglichkeiten bilden sogar ein Hindernis für die notwendige, zukünftige Entwicklung der Technologien. So fehlt es an der notwendigen Motivation, soweit die Regulierung der Einspeiseleistung bei Aktivitäten des Einspeisemanagements vergütet werden. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass die mit der Erzeugung von Speichergas einhergehenden Kosten sowie vor allem die energetischen Verluste, welche bei der Erzeugung von Speichergas und aus der späteren Rückverstromung resultieren, nicht kompensiert werden.


Quellen:

Berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (www.dwds.de, Stand: 3. 1. 2012); BT-Drucks. 17/6071, S. 62.
Reshöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.
BeckOK EEG/ Walter EEG 2014 § 5 Nr. 29 Rn. 5 - 8.
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