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Speicheranlage
in Bearbeitung
A. Begriffliche Erläuterungen
Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.
B. Zugang zu Speicheranlagen
1. Allgemeines
Gas chrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichkeit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in § 28 EnWG enthalten. Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach § 26 EnWG näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der § 20 EnWG - § 25 EnWG. Ohne diese wäre § 20 EnWG auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heißt es ([...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]).
Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnWG und § 20 EnWG besteht lediglich darin, dass der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im Einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge trasparent, diskriminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in § 28 EnWG zu nennen.
Gem. § 28 Abs. 1 EnWG haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.
2. Anspruch auf Zugang - dem Grunde nach
a. Zugangsberechtigter und Verpflichteter
Entsprechend dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Speicheranlagen verfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich § 28 EnWG in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 20 EnWG deutlich.
b. Für effizienten Netzzugang technisch oder wirtschaftlich erforderlich
Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstellt werden kann. Auch ist dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwendung auch die Verwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeausgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netzspannung dienen.
Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieser nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss es jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, welche sich nicht vom Gastransport abspalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen, zu nutzen.
Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellung des Gasdrucks vogesehen sind wie auch für sog. Bevorratungsanlagen anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingten tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher deckt.
Technisch erforderlich ist die Nutzung dann, wenn ausschließlich durch die Speichermitverwendung eine Komplettversorgung des Kunden sichergestellt ist.
Beispiel: Der Kunde A benötigt eine Leistung zwischen 1 und 10 kW. Der Lieferant von A vewrwndet derzeit eine Leitung, deren maximaler Umfang bei 5 kW liegt n diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet eine Speicheranlage mitzuverwenden, über welche eine Leitung mit einem Fassungsvermögen von 10 kW zum Kunden bringen.
Alternativ hierzu kann die Nutzung des Speichers auch witschaftlich erforderlich sein. Dies aber nur dann, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund eines Lieferungsengpasses oder Bedrafsanstiegs dazu gezwungen wäre hierfür einen teueren Extrakauf an Gas vorzunehmen um die Lieferung an den Kunden durchführen zu können.
Jedoch kann die Unterscheidung zwischen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit im jeweiligen zu entscheidenden Fall problematisch sein. Ledglich die Gesetzesformulierung: ([...] technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. [...]) bzw. die Erforderlichkeit nicht weiter beschränkt lässt vermuten, dass es aufgrund dieser Alternativität für den Zugang zu Sopeicheranlage unerheblich ist, ob dieser technisch bzw. wenigstens wirtschaftlich notwendig ist.
c. keine Verweigerungsgründe
Des Weiteren dürfen keine Verweigerungsgründe für den Zugang zu Speicheranlagen gem. § 28 Abs. 2 EnWG vorliegen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass der Zugang dem Betreiber der Speicheranlage aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Bei diesen ist der Maßstab des § 1 EnWG zu beachten. Dies bedeutet, dass die Ablehnungsgründe immer vor diesem Hintergrund zu bewerten sind. Dementspechend gilt für die Bewertung der Ablehnungsgründe eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen, welche sich zum Teil konkurrierend gegenüberstehen, vorzunehmen.
Eine betriebsbedingte Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn der Speicherbetreiber den Zugang aufgrund von speziell-technischen Umständen nicht einräumen kann. Dies kann sich vor allem, aber nicht ausscließlich daraus ergeben, dass keine ausreichende Speicherkapazität vorhanden ist. Hierbei umfasst die Speicherkapazität drei Faktoren:
- Einspeisekapazität,
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine konkrete Menge an Gas in einer festgelegten
Zeiteinheit in die Speicherhohlräume zu befördern
- Hohlraum bzw. Arbeitstagskapazität,
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine Menge an Gas lagerfähig für eine bestimmte Dauer aufzubewahren
- Ausspeiseleistung,
ist das technische Vermögen einer Speicheranlage eine konkrete Menge an Gas in einer festgelegten
Zeiteinheit aus dem Speicher abzuleiten
Die drei Faktoren befinden sich in einer wechselseitigen Abhängigkeit und sind von sonstigen Parametern sowie technischen Umständen bedingt. Auch sind diese in ihrem Umfang beschränkt. Verlangt ein möglicher Speicherkunde eine Kapazität, welche technisch nicht besteht bzw. nicht mehr verfügbar ist oder wegen Nutzungsreservierungen nicht mehr vorhanden ist, besteht ein Verweigerungsgrund.
Ergänzend zu den Fällen der mangelnden Kapazität im Normalfall, können auch andere Ursachen eine technische Unmöglichkeit hervorrufen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Speicherbetrieb aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten vorübergehend eingestellt wird. Auch sind Störungen wegen äußeren Einwirkungen an dieser Stelle denkbar. Ebenso ist von einer technischen Unmöglichkeit auszugehen, wenn der Speicher wegen mangelnder Leitungsverknüpfung auf Seiten des Zugangskundens nicht erreicht werden kann. Hierbei ist zwischen einer mangelnden physischen Verbindung zwischen dem vom Kunden ausgesuchten Transportweg und einem Kapazitätsengpass auf der physisch, mit dem Speicher in Verbindung stehende Transportkapazität zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist deswegen vorzunehmen, weil es dem Speichkunden bei einer fehlenden physischen Verbindung nicht möglich ist, diese durch wirtschaftliche Maßnahmen zu überwinden. Anders ist bei der mangelnden Transportkaziät. Hier ist es diesem durchaus möglich ein Extra an Transportkapzität auf dem Sekundärmarkt zu kaufen um den bestehenden Kapazitätmangel zu überwinden.
Darüber hinaus kann die Einräumung des Zugangs zur Speicheranlage aus technischen Gründen unzumutbar sein. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn zwischen der Beschaffenheit des einzuspeisenden Gases und dem im Speicher vorhandenen Gas eine Diskrepanz besteht. Speicher verfolgen den Zweck der Lagerung von unterschiedlichen Gas mit verschiedenen Eigenschaften. Besonders hiervon angesprochen sind die Gasbeschaffenheiten des H-Gases oder L-Gases. Aus diesem Grund erfolgt eine Optimierung der technischen Parameter auf besondere Erdgaseigenschaften. Diese sind vom Speicherbetreiber zu veröffentlichen. Erst dann ist es dem Speicherkunden möglich diese einzuhalten. Zudem darf das sich im Speicher befindliche Gas nicht wesentlich durch das einzuspeisende, andere Gas mit anderen Eigenschaften nicht verschlechtern. Betreibebedingte Verweigerungsgründe können sich nicht lediglich aus Zustand technischer Anlagen ergeben. Vielmehr können dies auch aus dem Betrieb des Speichers resultieren. Dies vor allem dann anzunehmen, wenn dieser in sonstiger Weise gestört bzw. begrenzt oder nicht möglich ist. Das können vor allem Anordnungen und Auflagen des zuständigen Bergamts gem. §§ 69 ff. BBergG sein.
Optional zu der Verweigerung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen kann dieser auch aus sonstigen Gründen verweigert werden. Als wohl wichtigster ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu nennen. Gem. Art. 35 GasRL sind dies vor allem ernsthafte und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Verbindung mit Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen.
3. Ausgestaltung des Anspruchs - Anspruch auf Zugang dem Inhalt nach
C. Abgrenzung zum Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.
Merkmal | Zugang zu Speicheranlagen | Zugang zu Gasversorgungsnetzen |
---|---|---|
Anspruchsgerundlage | § 28 EnWG | § 20 EnWG |
Anspruchsberechtigte | Unternehmen | Jedermann |
Anspruchsverpflichter | Betreiber von Speicheranlagen | Betreiber von Gasversorgungsnetzen |
Ausgestaltung des Anspruchs | Zugang auf verhandelter Grundlage | Zugang auf regulierter Basis |
besondere Anforderungen | sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. | keine |
CategoryEnergierechtLexikon