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Speicheranlage


in Bearbeitung

A. Begriffliche Erläuterungen

Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.

B. Zugang zu Speicheranlagen

1. Allgemeines

Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter bringt einen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlageist in § 28 EnWG enthalten.

2. Anspruch auf Zugang - dem Grunde nach

a. Zugangsberechtigter und Verpflichteter

b. Für effizienten Netzzugang technisch oder wirtschaftlich erforderlich

c. keine Verweigerungsgründe

3. Anspruch auf Zugang - dem Inhalt nach

a. Anforderungen an den Zugang

b. Ausgestaltung des Anspruchs

C. Abgrenzung zum Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.


MerkmalZugang zu SpeicheranlagenZugang zu Gasversorgungsnetzen
Anspruchsgerundlagecell2cell2
Zugangsberechtigtecell2cell2
Anspruchsverpflichtercell2cell2


CategoryEnergierechtLexikon
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