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Regulierungsbehörde


in Bearbeituntg

A. Allgemeines

Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft. Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den § 54 EnWG bis § 108 EnWG enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.

B. Wahrnehmung der Aufgaben

1. Überblick

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. § 54 Abs. 1 EnWG zum einem durch die BNetzA und zum anderen ([...] nach Maßgabe des Absatzes 2 [...]) durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein Splitting-Konzept gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.[1]

2. Abgrenzung zwischen BNetzA und Landesregulierungsbehörde

In aller Regel erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungsbehörden unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 EnWG erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbehörden dann zuständig, wenn:

  • Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
  • 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen
  • weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen

a. Netz erstreckt sich nicht über ein Bundesland hinaus

Damit die Landesregulierungsbehörden zuständig sind, ist es zunächst erforderlich, dass ein Eltektrizitäts- oder Gasverteilernetz nicht die Grenze eines Bundeslandes überschreitet. Überschreitet ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.[2]

b. 9 Punkte - Katalog betroffen

Reicht das Netz nicht über eine Bundesgrenze hinaus, so ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden gem. § 54 Abs. 2 EnWG erfordrlich, dass einer der dort abschließenden aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist. Gegenstand dieses Katalogs bilden alle regulierungswichtigen Entscheidungstatbestände. Der Vollzug der dort einzelnen aufgeführten Sachgegenstände erfolgt gleichzeitig sowohl durch die BNetzA wie auch durch Landesregulierungsbehörden innerhalb ihreres Zuständigkeitsbereichs. Aufgrund dass das Gesetz werder eine Bindungswirkung oder Spezialisierungsvorrang vorgibt, führt die geteilte Paraellzuständigkeit zu der Gefahr eines ungleichen Vollzugs.[3]

c. Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen

Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.[4]

Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar. Darüber hinaus müssen die Kunden unmittelbar oder mittelbar an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.[5]

Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt ([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...]) möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.[6]

Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. § 54 Abs. 3 EnWG. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann gem. § 54 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG die Festlegungsbefugnisse aus dem EnWG und den hierauf basierenden Verordnugen, falls jenes zur Gewährleistung fleichrangiger, ökonomischer Beziehungen notwendig ist. [7]

Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die LandesregulierungsbehBNetzA im Wege der Organleiheörden gem. § 64a EnWG zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des § 54 Abs. 2 EnWG über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten Länderausschuss.[8]

Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu.

d. Zuständigkeit der BNetzA im Wege der Organleihe

Neben der Möglichkeit, dass die BNetzA zuständig wird, wenn eine der nach § 54 Abs. 2 EnWG vorgebenen Voraussetzungennicht vorliegen, kann diese aber auch im Wege der Organleihe zuständig sein. Von Organleihe ist immer dann die Rede, wenn das Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers von diesem ermächtig5tr und beauftragt weirde einen betimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen.[9]
Dem liegt zugrunde, dass der Entleiher, hier die einzelnen Länder keine Landesregulierungsbehörde errichten wollten und sich stattdessen eines anderen (BNetzA) bedienen. Für solche Abkommen
wurde seitens des Bundes ein Angebot an alle Länder im Vermittlungsausschluss erklärt. Ziel dieser Abreden bestand darin, auf die Errichtung einer Landesregulierungsbehlrde in den Bundesländern zu verzichten, welche dies wollten. Konkret sind dies sechs Bundesländer, welche sich für die Vereinbarung einer Organleihe entschieden haben. Für die in diesen Bundesländern tätige Unternehmen, welche der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden unterstehen, führt dies nun dazu, dass die BNetzA tätig ist.[10]

C. Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich

Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. § 11 Abs. 1 S. 2 EnWG unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[11]

Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG (sowiet diese abschließend sind) und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.

Als konkrete abschließende Regelungen sieht § 111 Abs. 2 S. 1 EnWG die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach § 29 EnWG genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach § 23 EnWG der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. § 111 Abs. 3 EnWG haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[12]




[1] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 1.
[2] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 7.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.
[3] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 8; 9; 10.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.
[4] König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.
[5] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11; 12; 13.
[6] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.
[7] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 19.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 18.
[8] König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 26; 27; 28.
[9] BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 22.
[10] König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 13 f..
[11] König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 35.
[12] König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 36, 37.

CategoryEnergierechtLexikon
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