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Dies ist eine alte Version von EnRPlanfeststellungsverfNABEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-09-23 10:37:34.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Der Verfahrensablauf
1. Antrag auf Planfeststell...
a. Allgemeines
b. Aufteilungsrecht
c. Antragsinhalt
2. Antragskonferenz und Bes...
a. Antragskonferenz
b. Festlegung des Untersuch...
3. Einreichen der Pläne, § ...
4. Umweltverträglichkeitspr...
C. Zusammentreffen mehrerer...
1. Grundlegendes
2. Mehere Vorhaben
3. Einheitliche Verwaltungs...
D. Vorzeitige Besitzzuweisu...
B. Der Verfahrensablauf
1. Antrag auf Planfeststell...
a. Allgemeines
b. Aufteilungsrecht
c. Antragsinhalt
2. Antragskonferenz und Bes...
a. Antragskonferenz
b. Festlegung des Untersuch...
3. Einreichen der Pläne, § ...
4. Umweltverträglichkeitspr...
C. Zusammentreffen mehrerer...
1. Grundlegendes
2. Mehere Vorhaben
3. Einheitliche Verwaltungs...
D. Vorzeitige Besitzzuweisu...
Das Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG
Die Besonderheiten zum Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. EnWG
in Arbeit
A. Einleitung
Die verstärkte Umstellung der Energieversorgung hin zu erneuerbaren Energien und der grenzüberschreitende Stromhandel bringen eine Zäsur für den Ausbau der Netzinfrastruktur mit sich. Dieser muss enorm vorangetrieben werden um den Strom zum Verbraucher zu bringen. Speziell betrifft dies die Übertragungsnetze in Deutschland. Hierbei besteht die Aufgabe darin die für den Wandel der Energieversorgung notwendigen Netzinfrastrukturen im Bereich der Stromnetze zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber das NABEG geschaffen.
Im Hinblick auf die Planfeststellung erfolgt durch das NABEG keine Neuerung, sondern eine Erweiterung des Vorbehalts der Planfeststellung. Das Planfestsellungsverfahren wird in den §§ 18 - 28 des NABEG normiert. Dabei wurde der dritte Abschnitt des NABEG auf die Regelungen der §§ 43 ff. EnWG aufgesetzt und überdeckt diese punktuell durch besondere Regelungen. Eine dieser besonderen Regelung ist das Antragserfordernis gem. § 19 NABEG.
Vor diesem Hintergrund soll im Weiteren der Verfahrensablauf näher erläutert werden hierbei wird insbesondere auf die dort anzutreffenden Besonderheiten eingegangen. Im Anschluss erfolgt ein kurzer Blick auf die Regelung des § 26 NABEG und abschließend folgt ein kurzer Abschnitt über die vorrangige Besitzzuweisung gem. § 27 NABEG.
B. Der Verfahrensablauf
1. Antrag auf Planfeststellung, § 19 NABEG
a. Allgemeines
Im Unterschied zum Planfeststellungsverfahren nach den §§ 43 ff. EnWG beginnt das Planfeststellungsverfahren gem. § 19 NABEG mit dem Antrag des Vorhabensträgers. Diese Anforderung ist nach S. 1 Grundbedingung für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Verfahrensrechtlich ist somit von einem Antragsverfahren die Rede. S. 2 ermöglicht dem Vorhabenträger die Chance das Planfestsellungsverfahren auch für Teilabschnitte seines Gesamtvorhabens durchführen zu lassen. S. 3 und 4 enthalten Anforderungen für den Inhalt des Antrags.
Diese Notwendigkeit eines Antrags entspricht jener aus § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Hierbei besteht der entscheidende Unterschied jedoch darin, dass der zu stellende Antrag nach § 19 NABEG lediglich die Basis für die anschließende Antragskonferenz bildet. Erst auf Basis dieser erfolgt die Einreichung der Pläne nach § 21 NABEG.
Auch muss der Antrag in formeller Hinischt einigen Kriterien gerecht werden. Welche Kriterien dies im einzelnen sind werden durch das NABEG, EnWG und VwVfG nicht ausdrücklich bestimmt. Diese ergeben sich jedoch aus allgemeinen Grundsätzen. So muss der Antrag zumindestens den Namen und die Anschrift des Vorhabensträgers beinhalten. Des Weiteren muss das Antragsziel klar sein. Hierzu muss der Antrag hinreichend bestimmt sein. Dieser darf nicht unter einer Bedinung gestellt werden
b. Aufteilungsrecht
c. Antragsinhalt
2. Antragskonferenz und Bestimmung des Untersuchungsrahmens, § 20 NABEG
a. Antragskonferenz
b. Festlegung des Untersuchungsrahmens
3. Einreichen der Pläne, § 21 NABEG
4. Umweltverträglichkeitsprüfung, § 23 NABEG
C. Zusammentreffen mehrerer Vorhaben, § 26 NABEG
1. Grundlegendes
2. Mehere Vorhaben
3. Einheitliche Verwaltungsentscheidung
D. Vorzeitige Besitzzuweisung, § 27 NABEG