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Netzkapazität


in Bearbeitung

Mit dem Begriff der Netzkapazität wird das Fassungsvermögen des Netzes umschrieben. Relevant ist die Netzkapazität im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzzugang gem. § 20 EnWG. Im Zusammenhang mit diesem kann der Netzzugang gem. § 20 Abs. 2 EnWG dann versagt werden, wenn eine fehlende Netzkapzität vorliegt. Dies ist grunsätzlich dann der Fall, wenn der Einspeiser für den Netzzugang mehr Kapazität benötigt als vorhanden ist, z.B. durch andere Neztznutzer belegt ist.



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