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Revision [44709]

Last edited on 2014-09-17 18:03:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsc: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 303 - 307.]]
Deletions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsc: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 303 - 307.]]


Revision [43041]

Edited on 2014-08-09 20:14:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Handelt es sich demgegenüber nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jährliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. In diesen Fall sieht jedoch § 12 Abs. 1 S. 2 StromNZV die Möglichkeit der Belieferung mit standardisierenden Lastprofilen vor.
Deletions:
Handelt es sich demgegenüber nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jährliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. In diesen Fall sieht jedoch § 12 Abs. 1 S. 2 StromNZV die Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lastprofilen vor.


Revision [42460]

Edited on 2014-07-27 09:39:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Strombereich ist nach § 10 MessZV zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstigen Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus.
Nach § 10 Abs. 3 MessZV wird Letztverbrauchern, wenn diese Anschlussnutzer sind, deren Energiebezug unter 100.000 kWh pro Jahr liegt, die Möglichkeit der registrierenden Leistungsmessung eingeräumt. Hierfür gewährt § 12 Abs. 2 S. 3 StromNZV dem Netznutzer das Recht, eine niedrigere Grenze als 100.000 kWh vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf Gewährung des registrierenden Leistungsmessung. Vielmehr umfasst dieser die Pflicht des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers Verhandlungen zu führen.
Die Regelung zur Durchführung der Messung im Gasbereich ist in § 11 MessZV enthalten.
Deletions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstigen Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus.
Nach § 10 Abs. 3 MessZV wird Letztverbrauchern, wenn diese Anschlussnutzer sind, deren Energiebezug unter 100.000 kWh pro Jahr liegt, die Möglichkeit der registrierenden Leistungsmessung eingeräumt. Hierfür gewährt § 121 Abs. 2 S. 3 StromNZV dem Netznutzer das Recht, eine niedrigere Grenze als 100.000 kWh vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf Gewährung des registrierenden Leistungsmessung. Vielmehr umfasst dieser die Pflicht des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers Verhandlungen zu führen.
Die Vorschriften zur Durchführung der Messung im Gasbereich ist in § 11 MessZV enthalten.


Revision [42442]

Edited on 2014-07-24 14:39:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstigen Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus.
Nach § 10 Abs. 3 MessZV wird Letztverbrauchern, wenn diese Anschlussnutzer sind, deren Energiebezug unter 100.000 kWh pro Jahr liegt, die Möglichkeit der registrierenden Leistungsmessung eingeräumt. Hierfür gewährt § 121 Abs. 2 S. 3 StromNZV dem Netznutzer das Recht, eine niedrigere Grenze als 100.000 kWh vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf Gewährung des registrierenden Leistungsmessung. Vielmehr umfasst dieser die Pflicht des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers Verhandlungen zu führen.
Handelt es sich demgegenüber nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jährliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. In diesen Fall sieht jedoch § 12 Abs. 1 S. 2 StromNZV die Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lastprofilen vor.
Die Vorschriften zur Durchführung der Messung im Gasbereich ist in § 11 MessZV enthalten.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsc: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 303 - 307.]]
Deletions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstign Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht grundstzlich nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus. Nach § 10 Abs. 3 AMessZV wird Letztverbrauchern, wenn diese anschlussnutzer sind, deren Energibezug unter 100.000 kWh pro Jahr liegt, die Möglichkeit der registrierenden Leistungsmessung eingeräumt.
Handelt es sich demgegenüber nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jährliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. In diesen Fall sieht jedoch § 12 Abs. 1 S. 2 StromNZV die Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lasprofilen vor.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]


Revision [42440]

Edited on 2014-07-24 14:21:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstign Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht grundstzlich nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus. Nach § 10 Abs. 3 AMessZV wird Letztverbrauchern, wenn diese anschlussnutzer sind, deren Energibezug unter 100.000 kWh pro Jahr liegt, die Möglichkeit der registrierenden Leistungsmessung eingeräumt.

Handelt es sich demgegenüber nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jährliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. In diesen Fall sieht jedoch § 12 Abs. 1 S. 2 StromNZV die Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lasprofilen vor.
Deletions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstign Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus. Handelt es sich jedoch nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jhrliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. Dennoch sieht § 12 Abs. 1 s. 2 StromNZV hierbeidie Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lasprofilen vor.


Revision [42439]

Edited on 2014-07-24 14:07:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstign Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus. Handelt es sich jedoch nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jhrliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. Dennoch sieht § 12 Abs. 1 s. 2 StromNZV hierbeidie Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lasprofilen vor.
Deletions:
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstign Kunden zu differenzieren.


Revision [42438]

Edited on 2014-07-24 11:15:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
((1)) Durchführung der Messung
Nach § 10 MessZV ist zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstign Kunden zu differenzieren.


Revision [42340]

Edited on 2014-07-18 09:29:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]
Deletions:
Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]


Revision [42337]

Edited on 2014-07-16 20:27:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Messung erfasst nach § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung.
Hierbei ist mit der **Ablesung **die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die **Auslesung **an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt. Ebenso wird die Weitergabe der Daten an die Berechtigten von der Messung umfasst.
Der wichtigste Berechtigte ist der Netzbetreiber. Bei diesem liegt die Datenhoheit nach § 4 Abs. 4 MessZV. Dieser ist im Anschluss hieran verpflichtet, die übertragenen Daten auszuwerten und an die anderen Berechtigten weiterzugeben. Dabei muss er die Daten so aufbereiten, dass diese den Anforderungen des Lieferanten bzw. des Bilanzkreisverantwortlichen entsprechen. Derweil ist der Messstellenbetreiber bzw. der Messstellendienstleister lediglich verpflichtet, die Bedingungen des Netzbetreibers hinsichtlich der Datenqualität sowie des Datenumfangs zu erfüllen.
Verpflichtungen eines Dritten hinsichtlich der Datenübertragung aus seiner Rechtsbeziehung mit dem Anschlussverwender sind gem. § 4 Abs. 3 MessZV nicht betroffen.
Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]; [[BritzEnWG Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.]]
Deletions:
Die Messung erfasst nach § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. Dies sind der Netzbetreiber, das jeweilige Energieversorgungsunternehmen und der Kunde.
Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Ausleung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt.
Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]


Revision [42322]

Edited on 2014-07-16 09:43:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Ausleung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt.
Deletions:
Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Ausleung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt. Dadurch wird die wirkliche, verwendte Energiemenge ermittel. Diese bildet gleichzeitig die Basis für die Rechnungsaerstellung.


Revision [42306]

Edited on 2014-07-14 09:27:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Messung erfasst nach § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. Dies sind der Netzbetreiber, das jeweilige Energieversorgungsunternehmen und der Kunde.
Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Ausleung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt. Dadurch wird die wirkliche, verwendte Energiemenge ermittel. Diese bildet gleichzeitig die Basis für die Rechnungsaerstellung.
Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.]]
Deletions:
Die Messung erfasst nach § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. Dies sind der Netzbetreiber, das Energieversorgungsunternehmen und der Kunde. Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Ausleung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt. Dadurch wird die wirkliche, verwendte Energiemenge ermittel. Diese bildet gleichzeitig die Basis für die Rechnungsaerstellung.
Quelle:


Revision [42304]

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