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Messsysteme


A. Begriffliche Erlauterungen

Gem § 21d Abs. 1 EnWG handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt. An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystemmindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dues die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobri das zuletzt genannt erfordert wiederum dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, dass es möglich ist, dieses in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. XDemnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einenem Kommunikationsnetz zu empfangen und in deses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die zwei-Wege-Kommunikation nicht aus dem Wortlaut des § 21d Abs. 1 EnWG enthemne lässt, ergibt siche dies jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes.
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationnetz, eine potenzielle, tchnische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer hinsicht neutral formuliert.

Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen energieverbrauch wie auch die tatsächliche Ntzungszeit wiederspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein Wiederspiegeln zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Wiederspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3

B. Einbaupflicht nach § 21c EnWG



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