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Messstellenbetrieb und Messdienst


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A. Begriffliche Erläuterung

Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Hierbei umfasst der Einbau nicht nur die Installaton der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der Betrieb schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die Wartung erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung.
Demnach zählt die Messung an sich nicht zu den Aufgaben des Messtellenbetreibers i.S.d § 3 Nr. 26a EnWG. Somit kann die Messung nach der Verordnungsermächtigung von § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister). Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen werden kann. Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.

B. Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe

Gem. § 21b Abs. 1 EnWG ist grundätzlich der Netzbetreiber für den Messtellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 bzw. 3 vorliegt, zuständig.



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