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Letztverbraucher


Letztverbraucher ist gem. § 3 Nr. 25 EnWG jeder (natürlich oder juristische Personen), die Strom zum Eigenverbrauch kaufen und nicht weiterveräußern. Entsprechend des BGH liegt auch dann ein Letztverbrauch i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG vor, wenn der Verbrauch lediglich eine Energieumwandlung zur Folge hat. Es kommt nur darauf an, dass die bezogene Energie für konkrete energieabhängige Funktionen benutzt wird sowi hierfür verbaucht wird. uch iswt es hiebei nicht schädlich, wenn hieraus eine andere Energieart hervorgeht.

Quelle: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 132.


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