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Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise


In den §§ 78 ff. EEG sind einige Regelungen über Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise für EEG-Strom enthalten. Ihre Bedeutung und Funktion sind unterschiedlich und die Regelungen verfolgen auch unterschiedliche Ziele.

Bei der Stromkennzeichnung gem. § 78 EEG handelt es sich um die Abbildung der Strommengen, für die EEG-Umlage gezahlt wurde. Die Herkunftsnachweise hingegen werden dafür ausgestellt, dass EEG-Strom ohne Förderung vermarktet wird.

Je nach Verwaltungsweg können entweder Herkunftsnachweise ausgestellt werden oder andere Privilegien des EEG in Anspruch genommen werden - mehrere gleichzeitig sind in der Regel allerdings ausgeschlossen, denn es gilt das Doppelvermarktungsverbot gem. § 80 EEG.
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