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Revision [48760]

Last edited on 2014-12-20 12:44:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch** kaufmännische-bilanzielle Weitergabe** durch dieses Netz in ein Netz gem. {{du przepis="§ 5 Nr. 26 EEG"}} angeboten wird. Häufig handelt es sich bei dem Netz des Dritten um ein Arealnetz.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch** kaufmännische-bilanzielle Weitergabe** durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG angeboten wird. Häufig handelt es sich bei dem Netz des Dritten um ein Arealnetz.


Revision [44704]

Edited on 2014-09-17 17:58:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mehr hierzu in: [[FrenzMueggenborgEEGKomm Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 8, Rn. 28-30.]]
Deletions:
Mehr hierzu in der Kommentierung zu {{du przepis="§ 8 EEG"}}, in: [[FrenzMueggenborgEEGKomm Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 8, Rn. 28-30.]]


Revision [43039]

Edited on 2014-08-09 20:11:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Lieferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein **Tausch der Strommengen** statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreibers sich auch im Gleichgewicht befindet.
Deletions:
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Leiferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein **Tausch der Strommengen** statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreribers sich auch im Glecihgewicht befindet.


Revision [41112]

Edited on 2014-06-24 08:27:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch** kaufmännische-bilanzielle Weitergabe** durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG angeboten wird. Häufig handelt es sich bei dem Netz des Dritten um ein Arealnetz.
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Leiferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein **Tausch der Strommengen** statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreribers sich auch im Glecihgewicht befindet.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch** kaufmännische-bilanzielle Weitergabe** durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG anzubieten. Häufig handelt es sich bei dem Netz des um ein Arealnetz.
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Leiferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein **Tausch der Strommenge** statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreribers sich auch im Glecihgewicht befindet.


Revision [41100]

Edited on 2014-06-23 19:56:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch** kaufmännische-bilanzielle Weitergabe** durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG anzubieten. Häufig handelt es sich bei dem Netz des um ein Arealnetz.
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Leiferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein **Tausch der Strommenge** statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreribers sich auch im Glecihgewicht befindet.
Mehr hierzu in der Kommentierung zu {{du przepis="§ 8 EEG"}}, in: [[FrenzMueggenborgEEGKomm Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 8, Rn. 28-30.]]
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch kaufmännische-bilanzielle Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG anzubieten. Häufig handelt es sich bei dem Netz des um ein Arealnetz.
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Leiferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein Tausch der Strommenge statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreribers sich auch im Glecihgewicht befindet.


Revision [41099]

Edited on 2014-06-23 19:53:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch kaufmännische-bilanzielle Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG anzubieten. Häufig handelt es sich bei dem Netz des um ein Arealnetz.
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Leiferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein Tausch der Strommenge statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreribers sich auch im Glecihgewicht befindet.
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