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Independent System Operator


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A. Begrifff

Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. § 8 EnWG ist es gem. § 9 EnWG einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EnWG notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Ggegnsatz hierzu, ist es dem Transportznetzeigentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 6 EnWG gegeüber dem ISO zu vollziehen.

Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach § 9 Abs. 1 S. 2 EnWG notwendig. Beim hierfür entsprchenden Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines ISO ist es erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.

B. Aufgaben und Pflichten

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EnWG ist der ISO zur Wahrnehmung aller Aufgaben des Transportnetzbetreibers verpflchtet. Hierfür ist es notwendi, dass dieser über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel verfügt, welche für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.

Die einzelnen, weiteren grundlegenden Pflichten werden in § 9 Abs. 2 S. 3 und 4 EnWG erwähnt. Demnach sind ISO verpflichtet:

  • zur Umsetzung des von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
  • in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.



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