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Dies ist eine alte Version von EnRInbetriebnahmeEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-04-29 09:09:53.
Inbetriebnahme
in Arbeit
Unter Inbetriebnahme ist nach § 5 Nr. 21 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas zu verstehen.
Dies erfordert wiederum die technische Betriebsbereitschaft. Für diese ist es notwendig, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ändert sich nicht durch den Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme.
Hieran ist erkennbar, dass sich die Definition in drei Teile aufteilen lääst
Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Ferner stellt dieser Part der Definition auf die Herstellung der technischen Bereitschaft ab. Im Unterschied zzur fassung des EEG 2009 knüpft der erste Tei.l nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an.