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EEG - Einführung und Grundlagen


Seit Jahrzehnten schon gehört die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu einem der politischen Ziele, die in Deutschland intensiv verfolgt werden. Nach zahlreichen Neufassungen und Änderungen sind die Förderung erneuerbarer Energien und zahlreiche weitere Aspekte der sog. Energiewende aktuell im EEG 2014 (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1066) geregelt. An dieser Stelle werden einige grundlegende Informationen zu dieser Regelung geschildert. Zu einzelnen Rechtsinstituten des EEG, insbesondere zu Ansprüchen der EEG-Anlagenbetreiber vgl. zusammenfassenden Artikel zum EEG.

A. Historische Entwicklung
Das EEG 2014 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
  • 1991 - Stromeinspeisungsgesetz
Das bereits im Jahre 1991 erlassene Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz (kurz: Stromeinspeisungsgesetz) kann als Vorläufer des EEG in seinen späteren Formen bezeichnet werden. Primäres Ziel des Gesetzes war die Ermöglichung der Einspeisung dezentral produzierten Stroms in Netze der großen Versorger. Bereits damals war erkennbar, dass Strom aus erneuerbaren Energien - wohl nur mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - in der Regel durch kleine Unternehmen produziert wurde. Große Stromerzeuger, die früher meist auch Eigentümer der Stromnetze waren, könnten den Zugang zu ihre Verbundnetzen verweigern oder zumindest stark erschweren. Deshalb verpflichtete das Stromeinspeisungsgesetz die Netzbetreiber, Einspeisung in das Verbundnetz zu dulden. Ferner sicherte das Gesetz den Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu.
  • 2000 - (das erste) Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) hat das Stromeinspeisungsgesetz ab dem Jahre 2000 abgelöst. Das Gesetz konzentrierte sich ebenfalls auf die Förderung von kleinen EEG-Anlagen und hat erstmalig Geothermie in seinen Anwendungsbereich einbezogen.
  • 2004 - Neufassung des EEG
Am 21. Juli 2004 wurde das nur 4 Jahre alte EEG komplett neu gefasst (BGBl. I S. 1918). Neben der infolge der RL 2001/77/EG [1] erforderlich gewordenen Anpassungen wurden insbesondere die Fördersätze der Einspeisevergütung für einzelne Technologien angepasst. Im Übrigen wurden juristische Hürden der Privilegierung von EEG-Anlagen weiter gesenkt, indem z. B. das Rechtsverhältnis mit dem Netzbetreiber kraft Gesetzes entstehen sollte und keines vorherigen Vertragsabschlusses bedurfte.
  • 2009 - erneute Neufassung des EEG
In das mittlerweile dritte EEG wurden verbindliche Ausbauziele für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung sollte demnach bis 2020 auf 35 % steigen. Bei dieser Gelegenheit wurde erstmals auch Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt. Auch wenn das EEG 2009 die Grundstruktur des EEG 2004 im Prinzip beibehielt, wurde es neu nummeriert. Insgesamt ist das Gesetz viel detaillierter und dadurch umfangreicher geworden (aus 22 Paragrafen wurden 66).
  • 2012 - grundlegende Überarbeitung des EEG 2009
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1634) wurde das EEG grundlegend überarbeitet. Noch vor dem Inkrafttreten der Änderungen wurden weitere Änderungen beschlossen. Die Änderungen traten teils zum 1. 1. 2012, teils zum 1. 4. 2012 in Kraft. Eine der wichtigsten wurden insbesondere Korrekturen bei der Förderung vorgenommen und erstmalig die Möglichkeit der Direktvermarktung mit Marktprämie eingeführt. Auch wenn auf diese Weise das ursprüngliche, im Jahre 2008 erlassene Gesetz (also das EEG 2009) formell weiterhin galt, nannte man die geänderte Fassung wegen der Reichweite der Änderungen EEG 2012.
  • 2014 - wiederholte Neufassung im EEG 2014
Nach einigen weiteren Änderungen des EEG 2009 wurde im Jahre erneut eine komplette Neufassung des Gesetzes (EEG 2014) verabschiedet. Nun reicht die Nummerierung der Vorschriften des Gesetzes bis § 104 (!). Mit der Neufassung 2014 wurden auch grundlegende Prinzipien des EEG geändert. So sieht das Gesetz gegenwärtig nicht die im EEG 2009 geltende Einspeisevergütung als Grundregel vor. Die Förderung soll hingegen im Regelfall über eine Direktvermarktung und eventuelle Marktprämie erfolgen. Bemerkenswert ist auch, dass verbindliche Ausbaukorridore für erneuerbare Energien vorgesehen sind, die auch die Förderhöhe über den sog. "atmenden Deckel" beeinflussen.


B. Politische Zielsetzung und Grundkonstruktion des Gesetzes
Die gegenwärtig allgemein unter dem Begriff der Energiewende zusammengefasste Gesetzgebung zur Förderung von erneuerbaren Energien war ursprünglich insbesondere auf Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes zurückzuführen. In letzter Zeit werden - einhergehend mit der Debatte über Energieeffizienz - immer stärker auch andere Gründe für die Energiewende sichtbar: langfristig steigende Preise für fossile Energieträger und Abhängigkeit von Primärenergieimporten. Daraus folgend entstand das gegenwärtig unumstrittene Ziel, die Energieversorgung schrittweise auf erneuerbare Energie umzustellen. Die dafür verfügbaren Technologien waren und sind noch nicht (immer) gegenüber traditionellen (fossilen) Energieträgern wettbewerbsfähig. Um die technische Entwicklung auf diesem Feld zu beschleunigen und die Wettbewerbsnachteile auszugleichen versucht der Gesetzgeber die Zeit mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird.


Das EEG stützt sich hierbei auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre und nimmt Anpassungen und Korrekturen im Gesetz durch Novellen vor.


Zweck:

Dieser ist in § 1 I EEG geregelt. Er soll:
    • die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
    • volkswirtschaftliche Kosten der Energieversorgung verringern,
    • fossile Energieressourcen schonen,
    • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.

Ziel:

Das Ziel findet sich zum einen in § 1 II EEG und zum anderen in § 1 III EEG. Gem. § 1 II EEG soll der Anteil der erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden, um den Zweck gem. § 1 I EEG zu erreichen.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnRGrundlagenEEG/Anteil_Erneuerbarer_Energien.png)

Um den Zweck gemäß § 1 I EEG zu erreichen, soll der Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens erhöht werden auf:

    1. 35 % spätestens bis zum Jahr 2020,
    1. 50 % spätestens bis zum Jahr 2030,
    1. 65 % spätestens bis zum Jahr 2040,
    1. 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.

Gem. § 1 III EEG dient das Ziel nach Abs. 2 Nr. 1 auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % zu erhöhen.

1. Vorteile und Nachteile von EEG-Strom

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnRGrundlagenEEG/TabelleVorteileNachteile.png)

2. Erneuerbare Energien - § 3 Nr. 3 EEG

Solarenergie:
    • Photovoltaik: Es erfolgt eine direkte Stromerzeugung durch Solaranlagen.
    • Solarthermische Anlagen: Durch die Erwärmung von Wasser wird mittels Sonnenstrahlung Strom erzeugt.

Windenergie: (Windräder)
    • Windkraft im Wald: Diese hat den Vorteil, dass Wohngebiete geringer beeinträchtigt werden.
    • Strom aus dem Meer: Vorteilhaft ist hier, dass am Meer häufiger der Wind weht.

Wasserkraft:
Hier gibt es Stauseen und Gezeitenkraftwerke. Bei Gezeitenkraftwerken erfolgt die Stromerzeugung durch die Nutzung von Ebbe und Flut.

Bioenergie:
Bei der Bioenergie wird Strom durch den Einsatz von Holz, Land- und Forstwirtschaft, Bioabfällen usw. erzeugt.

Geothermie:
Durch die Nutzung von Erdwärme erfolgt die Stromerzeugung mittels Wärmepumpen. Eine Wärmepumpe funktioniert hierbei wie ein Kühlschrank, jedoch mit umgekehrter Wirkung.

3. EEG-Ausgleichsmechanismus
Aufbau des Förderungskonzepts in vier Stufen

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnRGrundlagenEEG/Stufen.jpg)

Erste Stufe – Pflichten des Netzbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber:
Die Netzbetreiber sind in der ersten Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus dazu verpflichtet, die Anlagen, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, auf Antrag:
    • vorrangig anzuschließen, (§ 5 I 1 EEG),
    • den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen, zu verteilen (§ 8 I EEG) sowie
    • zu vergüten (§ 16 EEG ff. und § 23 EEG ff.).

Zweite Stufe – Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ggü. den Netzbetreibern:
Gem. § 34 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet den nach § 16 EEG vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. § 35 EEG wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.

Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. § 36 EEG zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.

Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. § 37 EEG müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach § 18 EEG und § 35 I EEG vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vermarkten.

Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.


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[1] Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

CategoryEnergierecht
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