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Gasversorgungsnetze


Gem. § 3 Nr. 20 EnWG unterfallen der Bezeichnung des Gasversorgungsnetzes nicht ausschließlich Fernleitungs- und Verteilernetze, sondern ebenfalls Anlagen für verflüssigtes Erdgas sowie sämtliche, weitere Anlagen, welche für die Fernleitung und Verteilung von Erdgas als erfordrlich anzusehen sind.
Auch zählen hierzu Anlagen, welche für den Wärmeausgleich und ie Durchmischung von Erdgas notwendig sind. Zudem werden auch Spoeicheranlagen nach § 3 Nr. 31 EnWG von den Gasversorgungsnetzen erfasst.

Demgegenüber zählen soche Netzteile bzw. Teile von Einrichtungen, welche für örtliche Produktionstätigkeiten benutzt werden, nicht zu den Gasversorgungsnetzen.Dies kann dahingehend aufgefasst werden, dass an dieser Stelle nicht von den an weit entfernten Hauptförderorten Anlagen zur Gewinnung und Fördrung von Erdgas die Rede ist.




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