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Freiflächenanlage
Der mit dem EEG 2014 neu eingeführte Begriff der Freflächenanlage wurde in § 5 Nr. 16 EEG definiert. Demnach darf die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Strahlungsenergie nicht in, an oder auf einem Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden. Auch muss die bauliche Anlage oder das Gebäude vorrangig zu einem anderen Zweck als die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie erbaut wurden sein.
Bei Gebäuden handelt es sich gem. § 5 Nr. 17 EEG um jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Demgegenüber ist eine Definition der baulichen Anlagen nicht im EEG vorgesehen. Doch orientiert sich diese an jene des Bauordnungsrechts. Somit ist eine bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlage.
Der Anforderung, dass die Anlage nicht an, in bzw. auf dem Gebäude oder der baulichen Anlage befestigt sein darf bedeutet, dass diese nicht durch einen Verbindungsstoff angebracht sein darf. Nach dem BGH ist für die Befestigung an oder auf Gebäuden oder baulicher Anlagen notwendig, dass die Statik die Anlage trägt. Hieraus ist zu folgern, dass das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache darstellt, auf welche die hierauf oder hieran errichtete Anlage angewiesen ist.
Ferner muss das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zu einem anderen Zweck errichtet wurden sein.
Darüber hinaus ist an dieser Definition zu erkennen, dass diese weiter geht als der gebrauchte Begriff in den speziellen Vergütungsvorschriften nach § 51 Abs. 1 EEG. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG einschränkende Anforderungen festlegt.
Folglich ist es möglich alle Anlagen, d.h. auch jene welche nach § 51 Abs. 1 EEG auf ausgeklammerten Flächen errichtet wurden, mittels Ausschreibung zu fördern. Dieser weite Adressatenkreis wird zwar durch § 55 Abs. 2 Nr. 2 EEG begrenzt, doch kann der Verordnungsgeber gem. § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG von dem Erfordernis des beschlossenen Bebauungsplans abweichen.
Quelle: Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2 - 3.
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