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Freiflächenanlage


Entsprechend § 5 Nr. 16 EEG ist dies jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist.

An dieser Definition ist zu erkennen, dass diese weiter geht als der gebrauchte Begriff in den speziellen Vergütungsvorschriften nach § 51 Abs. 1 EEG. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG einschränkende Anforderungen festlegt.

Folglich ist es möglich alle Anlagen, d.h. auch jene welche nach § 51 Abs. 1 EEG auf ausgeklammerten Flächen errichtet wurden, mittels Ausschreibung zu fördern. Dieser weite Adressatenkreis wird zwar durch § 55 Abs. 2 Nr. 2 EEG begrenzt, doch kann der Verordnungsgeber gem. § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG von dem Erfordernis des beschlossenen Bebauungsplans abweichen.

Quelle: Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2 - 3.


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