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Erweiterungsfaktor

Begriff des Erweiterungsfaktors in der Anreizregulierung gem. § 10 ARegV

Grundlage der Berechnung von Erlösobergrenzen stellt unter anderem auch der sog. Umfang der Versorgungsaufgabe dar. Damit sind die Fläche der Versorgung, Anzahl der Anschlüsse und sonstige quantitative Parameter i. S. d. § 10 Abs. 2 ARegV gemeint. Über den Erweiterungsfaktor werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.

Ändert sich der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers nachhaltig, dann ist eine Anpassung der Berechnung der Erlösobergrenzen vorzunehmen.


CategoryEnergierecht
Mehr zum Thema im Artikel über Anreizregulierung sowie über Netzentgelte allgemein
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