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Einspeisung


Eine ausdrückliche Definition des Begriffes der Einspeisung ist in § 3 EnWG nicht enthalten. Nach allgemeinen Verständnis wird unter Einspeisung die Übertragung des erzeugten Strom oder des geförderten Gas in ein System verstanden.

Dies geschieht an den sog. Einspeisepunkt. Gem. § 3 Nr. 13b EnWG handelt es hierbei um dem Punkt, an welchem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder dessen Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen. Hierdurch werden Speicher bezüglich der Einspeiseumstände mit den Gasproduktionsanlagen gleichgestellt.

Zwar bezieht sich diese Definition nur auf den Gasbereich, doch ist im Strombereich auch von Einspeisepunkten die Rede. Somit gilt diese Definition auch für den Stromsektor.

Im Zusammenhang mit dem Begriff der Einspeisung ist noch die Erwähnung der Einspeisekapazität wichtig. Diese wird gem. § 3 Nr.13a EnWG als das maximale Volumen verstanden, welches an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann.
Im Gasbereich erfolgt die Messung des Volumens pro Stunde in Normkubikmetern.
Auch ist es nur im Gasbereich möglich, diese zu buchen. Für den Fall der gebuchten Einspeisekapazität ist die Begriffsbestimmung der Einspeiseleistung in § 2 Nr. 8 GasNZV zu finden.
Hiervon unterschieden wird die technische Kapazität. Diese ist in § 2 Nr. 13 GasNZV für Transportkunden bestimmt.

Hiervon abweichend im Strombereich nicht von der Buchung die Rede und es findet auch kein transaktionsbezogener Erwerb von Kapazitätsrechten an bestimmten Einspeisestellen statt.

Quelle: BerlKommEnR / Boesche, EnWG § 3, Rn. 44, 45.





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