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Regelungen zur Eigenversorgung
in Arbeit
A. Begriff
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnach ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn eine natürliche oder juristische Person den erzeugten Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesirung als Eigenverbrauch ableiten:
- Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
- ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung
- Strom wird nicht durch ein Netz geleitet
1. Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht.
Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
2. Ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung
Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.
3. Strom wird nicht durch ein Netz geleitet
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.
4. Besonderheit der letzten zwei Anforderungen
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 EEG 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.
B. EEG-Umlagezahlungspflicht fuer Eigenversorger nach § 61 EEG
1. Grundlegendes
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.
Mit dem EEG 2014 hat der Gesetzgeber auch in § 61 EEG eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in § 61 Abs. 1 EEG auf § 60 EEG zum Ausdruck gebracht. In diesem heißt es: ([...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]) verlangen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
2. Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
In diesem Zusammenhang bildet § 61 Abs. 1 EEG die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine zweistufige Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hierbei folgende Schritte durchzuführen:
- Liegen überhaupt die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vor? (Voraussetzungen dem Grunde nach)
- Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnezbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
a. Voraussetzungen dem Grunde nach
Innerhalb dieses Punktes ist im Weiteren zu überlegen:
- wer den Anspruch geltend machen darf?
- gegen wen sich dieser richtet? und
- liegen keine Tatbestäde vor, welche diesen ausschließen?
aa. Berechtigter
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
bb. Verpflichteter: Eigenversorger
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in § 61 EEG gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
cc. keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält § 61 Abs. 2 EEG Ausnahmen für Neuanlagen. § 61 Abs. 3 EEG regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und § 61 Abs. 4 EEG statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.
aaa. Kraftwerkseigenverbrauch
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.(BT-Drs. 18/1891, S. 199)
bbb. Inselanlagen
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als mittelbar mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen sich auf Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz deröffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das
Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, ( Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies widerdazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung au Schiffen nicht mer unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, falls weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden sind.
Folglich ist der Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der in direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszuwechseln.
ccc. de-minis-Regel
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht dari, einen außergwöhnlich, hohen verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwndig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierrte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 EEG sind allerdings mehrere einzelene Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
- diese auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
- diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MwH pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweilignStromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
ddd. Neue Bestandanlagen
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus neuen Bestandanlagen gem. § 61 Abs. 3 EEG, wenn die dort genannten Vorausetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst muss es sich um eine neue Bestandsanlage handeln. Nach Satz 2 wird unter einer neuen Bestandanlage jegliche Stromerzeugungsanlage verstanden, die:
- der Letztverbraucher entwedr vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
- vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist bzw.
- eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
Damit der Strom aus einer neuen Bestandsanlage befreit werden kann, müssen zusätzlich die in § 61 Abs. 3 S. 1 EEG genannten Vorausetzungen erfüllt sein. Hiernach ist es erforderlich, dass der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, den Strom selbst verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
eee. alte Bestandsanlagen
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. § 61 Abs. 4 EEG, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen kumulativ vorliegen, jedoch mit zwei Einswchränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern, solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Beswtandanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkrafwerke hadelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
b. Voraussetzungen dem Umfang nach