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Regelungen zur Eigenversorgung


in Arbeit

A. Begriff

Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnch ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesung als Eigenverbauch ableiten:

  • Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
  • ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
  • Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

1. Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher

Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer aals Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.

Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nict unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durrchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden kann.

Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolg zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.

2. Ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung

Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.

Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.

Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es wurde auf die Bedingugendes § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzzufinden.

So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.

3. Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn diesesfür den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.

4. Besonderheit der letzten zwei Anforderungen

Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 EEG 20112 eine Besonderheit. Diese rgibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.

B. EEG-Umlagezahlungspflicht fuer Eigenversorger nach § 61 EEG

Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
Mit dem EG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in § 61 EEG eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in § 61 Abs. 1 EEG auf § 60 EEG zum Ausdruck gebracht. In diesem eißt es wie folgt: ([...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.

1. Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage

In diesem Zusammenhang bildet § 61 Abs. 1 EEG die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine zweistufige Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hirbei folgende Schritte zu überlegen:

  1. Liegen überhaupt die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vor? (Voraussetzungen dem Grunde nach)
  1. Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnezbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)

a. Anforderungen dem Grunde nach

aa. Anspruchsberechtigter
bb. Verpflichteter
cc. wietere Anforderungen

b. Voraussetzungen dem Umfang nach


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