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Regelungen zur Eigenversorgung


A. Begriff

Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnch ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand diueser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesung als Eigenverbauch ableiten:

  • Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
  • ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
  • Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

1. Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher

Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind.

2. ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung

3. Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

B. EEG-Zahlungspflicht nach § 61 EEG


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