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Anspruch auf Marktprämie; Direktvermarktung

als grundlegender Förderweg im EEG 2014


A. Einführung
Bereits im EEG 2009 wurden im Laufe der Jahre Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.

Das EEG 2009 sah hierzu zuletzt noch drei Formen der Direktvermarktung vor - Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie, Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) (sog. "Grünstromprivileg") und sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber. Dieses System wurde im EEG 2014 grundlegend überarbeitet und bereinigt. Im Zentrum steht die Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG), die als vorrangiger Vermarktungsweg gilt. Daneben ist die sonstige Direktvermarktung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) ohne Förderung dafür aber mit Nutzung der sonstigen Privilegien von EEG-Strom (z. B. bei Kennzeichnung, Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 in fine EEG). Im Übrigen ist für bestimmte Anlagen und nur in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung möglich, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
In diesem Artikel wird zunächst der Anspruch auf Marktprämie als Regelfall der Förderung behandelt. Anschließend wird kurz auf den Anspruch auf Flexibilitätsprämie eingegangen.


B. Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 34 EEG vgl. auch folgenden Prüfungsaufbau als Strukturbaum.

Die Marktprämie unterstützt die Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber finanziell und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt. Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. § 34 Abs. 1 EEG für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.

1. Anwendungsbereich des EEG
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle kann sich insbesondere die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in § 4 EEG lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Sowohl der Anspruch auf Marktprämie wie auch eventuelle Ansprüche auf Einspeisevergütung setzen voraus, dass einige allgemeine Anforderungen erfüllt sind. Dies sind:
    • die Anforderungen in Bezug auf die zu fördernde Anlage,
    • die Anforderungen an den in der Anlage erzeugten Strom,
    • technische Vorgaben.

Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer anspruchsberechtigten Anlage, also in der Regel einer sog. EEG-Anlage, geltend macht. Allerdings nicht nur klassische EEG-Anlagen berechtigen zum Anspruch auf Marktprämie, sondern auch solche, die Strom aus Grubengas produzieren. Details dazu wurden bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzanschluss gem. § 8 EEG hier behandelt.
Die Förderung von Strom nach dem EEG ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Erzeugungsanlage gem. § 19 Abs. 1 EEG Strom ausschließlich unter Einsatz von erneuerbaren Energien produziert wird. Die Voraussetzung ist natürlich auch dann erfüllt, wenn in der Anlage ausschließlich Grubengas eingesetzt wird. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann auch Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen, vgl. § 47 Abs. 2 EEG. Im Übrigen dürfen fossile Energieträger nicht verwendet werden. Auch nur teilweise Einsatz fossiler Energieträger führt zum Verlust jeglicher Förderansprüche.
Die Förderung setzt ferner gem. § 9 EEG voraus, dass einige technische Anforderungen erfüllt sind.

3. Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Marktprämie ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.

4. Spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Die Marktprämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die speziellen Voraussetzungen des § 34 EEG erfüllt sind. Die Marktprämie kann demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn:
    • der Strom im Wege der Direktvermarktung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG veräußert wird,
    • der Strom auch tatsächlich eingespeist und
    • durch Dritte (kaufmännisch) abgenommen wurde,
    • Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
    • die Anlage gem. § 36 EEG über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus für den Direktvermarkter / Käufer der Energie fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
    • die erzeugte Energie gem. § 35 Nr. 3 EEG ordnungsgemäß bilanziert wird.

5. Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der Fälligkeit, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. § 19 Abs. 3 EEG nicht fällig, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in § 71 EEG genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen Doppelvermarktungsverbot (der sich gem. § 23 EEG anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf (§ 80 Abs. 2 EEG). Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.


C. Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der Anlage 1 zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
    • der anzulegende Wert gem. § 23 Abs. 1 EEG ist zu ermitteln,
    • die in den §§ 26 - 31 EEG vorgeschriebene Degression ist mindernd zu berücksichtigen, § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG,
    • die übrigen Verringerungen des § 23 Abs. 4 EEG sind abzuziehen,
    • von dem Ergebnis der obigen Berechnungen ist der Monatsmarktwert abzuziehen.
Das Ergebnis der Berechnung stellt den Monatswert der Marktprämie dar. Einige der oben genannten Punkte sind ausführlicher zu behandeln.

1. Anzulegender Wert
Der anzulegende Wert aus § 23 Abs. 1 EEG ist im EEG 2014 zentrales Rechtsinstitut im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Förderung für Strom aus EEG-Anlagen. Dieser Wert hängt häufig von der Bemessungsleistung der Anlage. Dabei ist zu beachten, dass der anzulegende Wert im Falle von Solaranlagen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht direkt nach der installierten Leistung richtet, sondern nach dem Verhältnis der installierten Leistung zum sog. Schwellenwert der Anlage. Im Übrigen kann die Bemessungsleistung direkt zur Ermittlung des (anteiligen) anzulegenden Wertes verwendet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
Der anzulegende Wert selbst wird - wie die Einspeisevergütung in den früheren Fassungen des EEG - abhängig von der eingesetzten Technologie in den §§ 40 ff. EEG unterschiedlich vorgegeben. Folgende Vorschriften sind im Einzelnen zu beachten:
    • § 40 EEG in Bezug auf Wasserkraft,
    • § 41 EEG für Deponiegas,
    • § 42 EEG für Klärgas,
    • § 43 EEG für Grubengas,
    • §§ 40 ff. EEG für Biomasse, wobei hier insbesondere Vergärung von Bioabfall und Gülle besonders gefördert wird, vgl. §§ 45, 46 EEG,
    • § 48 EEG für Geothermie,
    • § 49 EEG für Windenergie auf dem Festland,
    • § 50 EEG für Windenergie auf See,
    • § 51 EEG für solare Strahlungsenergie, bei der allerdings zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen auf Dächern und Gebäuden unterschieden wird.
Beim anzulegenden Wert für Stromerzeugung aus Biomasse ist zu beachten, dass ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Diesbezüglich muss der Anlagenbetreiber entsprechende Einsatzstoff-Tagebücher führen. Eine allgemeine Wärmenutzungspflicht ist im Vergleich zum EEG 2009 (früher Anlage 2) hingegen entfallen [2].

2. Degression, §§ 26 ff. EEG
Auch wenn die Degression der Förderung in § 23 Abs. 4 EEG neben zahlreichen weiteren Tatbeständen der Förderungsreduktion genannt wird, spielt sie mit ihrem Automatismus eine besondere Rolle. Zum bereits im Jahre 2012 eingeführten Grundprinzip des EEG wurde mittlerweile die schrittweise Reduktion der Fördersätze erhoben. Details sind nunmehr in den §§ 26 ff. EEG geregelt.

3. Sonstige Verringerungstatbestände
In § 23 Abs. 4 EEG sind zahlreiche, weitere Einzelfälle genannt, in denen die Förderung von EEG-Strom reduziert wird. Teilweise wird dabei die Förderung gänzlich ausgeschlossen ("Reduktion auf Null"), teilweise ist die Höhe der Förderung betroffen. Im Einzelnen sind hier folgende Umstände aufgelistet:
    • negative Strompreise gem. § 24 EEG;
    • Verstöße gegen §§ 25 und 47 EEG; demnach ist die Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetreiber eine seiner Obliegenheiten nicht erfüllt; hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Registrierung der Anlage gem. § 25 Abs. 1 EEG, Meldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Förderweges gem. §§ 20, 21 EEG, Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. § 80 EEG, Nichtvorlage der Nachweise gem. § 47 Abs. 3 EEG und viele weitere Pflichten aus § 25 Abs. 2 EEG;
    • Inanspruchnahme der Einspeisevergütung gem. §§ 37, 38 EEG;
    • Überschreitung der Erzeugung von 50 % der theoretischen Jahreskapazität gem. § 47 Abs. 1 S. 2 EEG bei einer Biogasanlage,
    • Einschränkungen bei Freiflächenanlagen gem. § 55 Abs. 3 EEG.
4. Abzug des Monatsmarktwertes
Die Marktprämie wird im Ergebnis in der Weise als ein Centbetrag je kWh ermittelt, dass von dem anzulegenden Wert - nach Abzug der Degression und der sonstigen Verringerungen - der Monatsmarktwert für Strom abgezogen wird. Details hierzu regelt Anlage 1 zum EEG.

D. Anspruch auf Flexibilitätsprämie
Die Flexibilitätsprämie hat die Aufgabe, gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur bedarfsorientierten Stromerzeugung zu fördern. Diese Eigenschaft haben in der Regel Biogasanlagen, weshalb nur diese unter die Regelungen über die Flexibilitätsprämie fallen - und zwar sowohl für Neu- wie auch Bestandsanlagen. Die Flexibilitätsprämie ist eine Prämie, welche ergänzend zur Marktprämie oder zur Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, § 52 EEG. Die Prämie wurde für Bestandsanlagen in § 54 EEG, für neue Anlagen in § 53 EEG geregelt.


E. Themenarchiv - bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des EEG 2014

1. Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach § 33 d EEG:
- möglich war ein Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
- Wechsel nur zum ersten eines Monats, § 33 d I EEG,
- Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, § 33 d II EEG,
- Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, § 33 d V EEG.


[1] Urteil des EuGH vom 1. Juli 2014, C-573/12, Aaland.
[2] BT-Drs. 18/1304, 218 f.


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