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Direktvermarktung

Anspruch auf Marktprämie und andere Rechtsfragen

in Bearbeitung

A. Einführung
Bereits im EEG 2009 wurden nachträglich Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.

Das EEG 2009 sah hierzu zuletzt noch drei Formen der Direktvermarktung vor - Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie, Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) (sog. "Grünstromprivileg") und sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber. Dieses System wurde im EEG 2014 grundlegend überarbeitet und bereinigt. Im Zentrum steht die Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG), die als vorrangiger Vermarktungsweg gilt. Daneben ist die sonstige Direktvermarktung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) ohne Förderung dafür aber mit Nutzung der sonstigen Privilegien von EEG-Strom (z. B. bei Kennzeichnung, Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 in fine EEG). Im Übrigen ist für bestimmte Anlagen und nur in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung möglich, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG.





1. Marktprämie, § 33 g EEG
Die Marktprämie unterstützt finanziell die Direktvermarktung und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt.
Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. § 33 g I S. 1 EEG für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Die Übermittlung, der Größe dieser Strommenge, an den Netzbetreiber erfolgt monatlich bis zum 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats.

Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt zunächst in monatlichen Abschlägen, § 33 g II S. 3 EEG.

2. Berechnung Marktprämie gem. § 33 h EEG i. V. m. Anlage 4
Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich sowie rückwirkend anhand der tatsächlich festgestellten Werte gem. § 33 h EEG i. V. m. der Anlage 4, Seite 47, Punkt: 1. Berechnung der Marktprämie (Anhang EEG 2012) berechnet. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 16 EEG i. V. m. §§ 23 – 33 EEG.

Formel:

MP = EV – RW



MP = Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33 g II EEG in Cent pro Kilowattstunde
EV = anzulegende Wert nach § 33 h EEG in Cent pro Kilowattstunde
RW = Energieträgerspezifischer Referenzwert in Cent pro Kilowattstunde

Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der Energieträgerspezifische Referenzwert mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des Energieträgerspezifische Referenzwert ]] dann wie folgt aus:

Formel:
RW Steuerbare = MW EPEX – P M(Steuerbare)

MW EPEX= tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde
P M (Steuerbare) im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde (für die Jahre 2013 bis 2015 ist explizit in der Anlage 4, Seiten 48 ff.der aktuelle Wert nachzulesen, da dieser Wert ebenfalls der Degression unterliegt)


3. Flexibilitätsprämie, § 33 i EEG
Die Flexibiltätsprämie fördert gezielt Investitionen in Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen und wurde sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt. Sie ist eine Prämie, welche ergänzend (!) zur Marktprämie durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, § 33 i I EEG.
Die Auszahlung erfolgt für maximal 10 Jahre, § 33 i IV EEG und wird kalenderjährlich berechnet, § 33 i II S. 1 EEG.
Die Berechnung der Höhe der Flexibiltätsprämie (FP) erfolgt nach Maßgabe der Anlage 5, Seite 51, Punkt 2. Berechnung.



B. Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.

1. Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der Fälligkeit, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. § 19 Abs. 3 EEG nicht fällig, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in § 71 EEG genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen Doppelvermarktungsverbot (der sich gem. § 23 EEG anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.



C. veraltet://_PPPP_
((2)) Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach § 33 d EEG:

    • Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
    • Wechsel nur zum ersten eines Monats, § 33 d I EEG,
    • Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, § 33 d II EEG,
    • Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, § 33 d V EEG.



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CategoryEnergierecht
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